Keine erweiterte Gewerbesteuerkürzung bei Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen

Hintergrund

Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten, können die sogenannte erweiterte Gewerbesteuerkürzung in Anspruch nehmen, wonach der Gewerbeertrag aus der Grundstücksverwaltung nicht der Gewerbesteuer unterliegt. Die neben der Verwaltung des Grundbesitzes erlaubten, jedoch nicht begünstigten Tätigkeiten, wie z.B. die Verwaltung eigenen Kapitalvermögens, sind im Gewerbesteuergesetz abschließend aufgezählt. Daneben sind nur in engen Grenzen unschädliche Nebentätigkeiten gestattet, wenn sie der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes dienen und hierfür zwingend notwendig sind. Kritisch betrachtet wurde dabei seit jeher die Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen. Der Bundesfinanzhof hat nun in mehreren vergleichbaren Fällen einer solchen Mitvermietung entschieden.

Sachverhalt

In einem der nun entschiedenen Fälle vermietete eine GmbH unter anderem eine Hotelimmobilie sowie diverse zur Ausstattung des Hotels gehörende Wirtschaftsgüter (Bierkellerkühlanlage, Kühlräume und Kühlmöbel für Theken- und Büfettanlagen). Der Anteil der Anschaffungskosten der mitvermieteten Wirtschaftsgüter belief sich auf 1,14 % der Gebäudeanschaffungs- und -herstellungskosten. Finanzamt und Finanzgericht sahen in der Mitvermietung dieser Betriebsvorrichtungen einen Verstoß gegen das Ausschließlichkeitsgebot der erweiterten Gewerbesteuerkürzung und versagten diese.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof hat die Entscheidung der Vorinstanz bestätigt. Der Begriff des Grundbesitzes ist im bewertungsrechtlichen Sinne auszulegen. Danach gehören zum Grundvermögen unter anderem der Grund und Boden, die Gebäude, die sonstigen Bestandteile und das Zubehör, nicht aber Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören (Betriebsvorrichtungen), auch wenn sie wesentliche Bestandteile sind. Bei den mitvermieteten Wirtschaftsgütern handelt es sich um Betriebsvorrichtungen, denn sie haben eine betriebliche Funktion (Bewirtung der Hotelgäste) und erfüllen keine unmittelbare Gebäudefunktion. Die Mitvermietung dieser Betriebsvorrichtungen ist auch nicht zwingend notwendig, denn nach den Feststellungen des Finanzgerichts, an die der Bundesfinanzhof gebunden war, werden Hotelimmobilien häufig auch ohne Inventar vermietet. Der Bundesfinanzhof sieht in dem Gesetzeswortlaut („ausschließlich“) auch keinen Raum für eine Bagatellgrenze. Eine solche sei auch verfassungsrechtlich nicht geboten, denn es stehe dem Steuerpflichtigen frei, eine alternative Sachverhaltsgestaltung zu wählen.

Konsequenz

Das Urteil überrascht nicht. In der steuerlichen Gestaltungsberatung ging die Empfehlung seit jeher dahin, (etwaige) Betriebsvorrichtungen vorsorglich auszulagern und separat an den Gebäudemieter zu vermieten. Insoweit ergibt sich aus dem Urteil kein unmittelbarer Handlungsbedarf. Das Urteil bietet aber Anlass, bestehende Immobilienunternehmen noch einmal kritisch im Hinblick auf etwaig mitvermietete Betriebsvorrichtungen zu untersuchen, um diese zumindest für die Zukunft zu separieren.

Ähnliche Beiträge

Zurück

Stefan Hamacher, LL.M.

Steuerberater, Fachberater für Internationales Steuerrecht

Zum Profil von Stefan Hamacher, LL.M.

Oliver Lohmar, LL.M.

Steuerberater

Zum Profil von Oliver Lohmar, LL.M.

Kontakt

Nehmen Sie mit uns Kontakt auf

Mail Kontaktformular Telefon +49 228 81000 0 Newsletter Newsletter
YouTube Video laden
Permalink