Keine Betriebsaufspaltung bei Minderheitsbeteiligung

Hintergrund

Wenn ein Unternehmen (Besitzunternehmen) eine wesentliche Betriebsgrundlage an eine Kapitalgesellschaft (Betriebsunternehmen) zur Nutzung überlässt (sachliche Verflechtung) und eine Personengruppe sowohl das Besitzunternehmen als auch das Betriebsunternehmen in dem Sinne beherrscht, das sie in der Lage ist, in beiden Unternehmen einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen durchzusetzen (personelle Verflechtung), wird eine so genannte Betriebsaufspaltung begründet. Die Rechtsfolge dieses steuerlichen Konstrukts ist, dass die Vermietung nicht mehr als Vermögensverwaltung, sondern als gewerbliche Tätigkeit qualifiziert wird. Das Finanzgericht Köln hat nun in einem Urteil bei der Würdigung des Tatbestandsmerkmals der personellen Verflechtung auf das Selbstkontrahierungsverbot gemäß § 181 BGB abgestellt. Danach kann ein Vertreter, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.

Sachverhalt

Klägerin war eine Vermietungsgesellschaft bürgerlichen Rechts - GbR - mit vier Gesellschaftern. Drei Gesellschafter (A, B, C) hielten eine Beteiligung von jeweils 33 %, während D, der Vater von A, nur mit 1 % beteiligt war. Daneben waren A, B und C zu je einem Drittel an der Betriebsgesellschaft M-GmbH beteiligt. In beiden Gesellschaften waren A, B und C zu Geschäftsführern bestellt. Die GbR vermietete an die M-GmbH Bürogebäude und Hallen. In ihren Feststellungserklärungen erklärte sie die aus den Mietverträgen mit der M-GmbH erzielten Überschüsse als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Das Finanzamt stellte hingegen gewerbliche Einkünfte aufgrund des Vorliegens einer Betriebsaufspaltung fest. Dagegen legte die GbR Klage ein.

Entscheidung

Das Finanzgericht Köln verneint das Vorliegen einer Betriebsaufspaltung, da es an einer Beherrschung der M-GmbH durch die GbR und damit an der zur Bejahung einer Betriebsaufspaltung erforderlichen personellen Verflechtung fehlt. Zwar liege keine personelle Verflechtung mit dem Betriebsunternehmen (M-GmbH) vor, wenn an der Besitzgesellschaft (GbR) neben der mehrheitlich bei der Betriebsgesellschaft beteiligten Personengruppe (A, B, C) mindestens ein weiterer Gesellschafter (D) beteiligt sei (so genannte Nur-Besitzgesellschafter) und im Besitzunternehmen das Einstimmigkeitsprinzip gelte. Allerdings gebe es von diesem Grundsatz nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs eine Ausnahme, wenn im Gesellschaftsvertrag der Besitzgesellschaft die gemeinschaftliche Geschäftsführung abbedungen und auf mehrere Gesellschafter (A, B, C) übertragen wurde. Trotzdem bestehe keine Betriebsaufspaltung zwischen den Gesellschaften. Denn die Mehrheitsgesellschafter A, B und C seien weder explizit noch konkludent von dem Selbstkontrahierungsverbot gemäß § 181 BGB befreit gewesen und konnten damit aus rechtlichen Gründen das Vermietungsverhältnis mit der M-GmbH ohne Zustimmung des Minderheitsgesellschafters nicht beherrschen. Zudem sei weiterhin weder in der Aufnahme eines Minderheitsgesellschafters („Zwerganteil“ von 1 %) noch der Vereinbarung des Einstimmigkeitsprinzips ein Gestaltungsmissbrauch im Sinne des § 42 AO zu sehen.

Hinweis

Gegen das Urteil des Finanzgerichts wurde bereits Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt. Somit bleibt das Revisionsverfahren abzuwarten, bevor in einschlägigen Fällen rechtssicher eine Betriebsaufspaltungssituation vermieden werden kann.

Benno Lange

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Fachberater für Internationales Steuerrecht

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