Kein Schutzschirm, sondern nur „Liquiditätshilfe“

 

Das Bundesgesundheitsministerium hat am Montag die COVID-19-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung (COVID-19-VSt-SchutzV) erlassen, die heute am 5.5.2020 in Kraft tritt.

Im Gegensatz zum ursprünglichen Entwurf, bei der die Zahnarztpraxen einen Teil (ca. ein Drittel) der überzahlten Gesamtvergütung hätten behalten können, beinhaltet die Verordnung nur noch eine Liquiditätshilfe die als rückzahlbares Darlehen ausgestaltet ist und in den Jahren 2021 und 2022 vollständig zurückgezahlt werden muss. Dass durch die die getroffenen Regelungen die wirtschaftlichen Auswirkungen zunächst nur aufgeschoben sind und sich in den kommenden Jahren erst zeigen werden, sollte jedem klar sein.

Umso wichtiger ist es für die Zukunft, die Weichen richtig zu stellen, um wirtschaftlich und finanziell stabil zu bleiben.

Hierzu sollten Betroffene proaktiv Gespräche mit Kreditinstituten führen, um den wirtschaftlichen Druck (betrieblich als auch privat) abzumildern. Die Kostenstruktur der Praxis sollte durchleuchtet werden, um mögliches Kosteneinsparpotential aufzudecken. Ebenso sollten das abrechenbare Honorar sowie Praxisabläufe (organisatorisch und wirtschaftlich) optimiert werden.

Gerne sind wir Ihnen hierbei behilflich, sprechen Sie uns einfach an – wir beraten Sie persönlich. 

Lutz Florian Weber

Steuerberater

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