Kein notariell beurkundeter Zustimmungsbeschluss beim Asset Deal erforderlich


Kernaussage

Bei der Verpflichtung zur Übertragung des ganzen Gesellschaftsvermögens einer GmbH (Asset Deal) muss der Geschäftsführer wegen der Bedeutsamkeit der Transaktion einen zustimmenden Beschluss der Gesellschafterversammlung herbeiführen. In diesem Zusammenhang hat sich der Bundesgerichtshof kürzlich mit der Frage befasst, ob dieser Beschluss in entsprechender Anwendung der aktienrechtlichen Vorschriften (§ 179a AktG) notariell beurkundet werden muss. Die Richter verneinten dies mangels Außenwirkung des Beschlusses.

Sachverhalt

Am Stammkapital der klagenden GmbH waren zwei Gesellschafter jeweils hälftig beteiligt. Die Gesellschafter waren zugleich alleinvertretungsberechtigte Liquidatoren. Sie beabsichtigten, das Grundstück der GmbH im Rahmen der Liquidation zu veräußern, wobei einer der Gesellschafter (Liquidatoren) Interesse am Erwerb hatte. Die GmbH, vertreten durch den anderen Gesellschafter (Liquidator), verkaufte das Grundstück jedoch an den Beklagten, obwohl dieser zuvor angeblich vom kaufinteressierten Gesellschafter darüber informiert worden war, dass dieser dem Verkauf nicht zugestimmt habe und es auch keinen Gesellschafterbeschluss gebe. Die klagende GmbH begehrte sodann gerichtlich vom Beklagten die Zustimmung zur Löschung der zu seinen Gunsten eingetragenen Auflassungsvormerkung, weil der Kaufvertrag mit dem Beklagten wegen Fehlens eines notariell beurkundeten Zustimmungsbeschlusses unwirksam sei.

Entscheidung

Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass der Kaufvertrag jedenfalls nicht wegen eines Formmangels des dem Verkauf zugrunde liegenden Zustimmungsbeschlusses unwirksam war. Den Beschluss sahen die Richter in der übereinstimmenden Absicht der beiden Gesellschafter, das Grundstück der GmbH zu verkaufen. Die entsprechende Anwendung der aktienrechtlichen Vorschrift (§ 179a AktG) komme nicht in Betracht, so die Richter. Damit entfalle eine notarielle Beurkundungsbedürftigkeit des Zustimmungsbeschlusses. Aufgrund ihrer stärkeren Einflussmöglichkeit seien GmbH-Gesellschafter weniger schutzwürdig als Aktionäre. Ausreichender Schutz sei im GmbH-Recht dadurch gewährleistet, dass bei Übertragung des ganzen Gesellschaftsvermögens ein zustimmender Beschluss der Gesellschafterversammlung notwendig sei und zwar auch dann, wenn der Gesellschaftsvertrag einen entsprechenden Zustimmungsvorbehalt nicht enthalte. Nach Ansicht der Richter könnte indes im vorliegenden Fall ein Missbrauch der Vertretungsmacht vorgelegen haben, den der Beklagte hätte erkennen müssen. Dies wird die Unterinstanz nun noch gesondert zu prüfen haben.

Konsequenz

Das Urteil beseitigt Unklarheiten: Es war jahrelang umstritten, ob aufgrund einer entsprechenden Anwendung der aktienrechtlichen Vorschrift (§ 179a AktG) bei dem Verkauf ihres wesentlichen Vermögens durch eine GmbH (Asset Deal) ein notariell zu beurkundender Gesellschafterbeschluss gefasst werden muss. Diese Frage hat der Bundesgerichtshof nun verneinend geklärt. Zukünftig wird daher ein privatschriftlich gefasster Zustimmungsbeschluss ausreichen.

Dr. Andreas Rohde

Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht

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Christina Schrey

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Steuerrecht

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