Ist die Vermietung von Inventar steuerfrei?

Hintergrund

Die Vermietung von Immobilien ist steuerbefreit. Die Steuerbefreiung betrifft nicht nur die Vermietung an sich, sondern auch hiermit in Verbindung stehende Nebenleistungen. In der Praxis ist oftmals allerdings strittig, was Nebenleistungen sind und was nicht.

Rechtsprechung

Der Bundesfinanzhof hatte im Jahr 2015 entgegen der Verwaltungsauffassung entschieden, dass die Steuerbefreiung auch die Vermietung möblierter Räume bzw. Gebäude umfasst, sofern diese auf Dauer angelegt ist.

Neue Verwaltungsauffassung

Das Bundesministerium der Finanzen hat die Auffassung des Bundesfinanzhofs nun, nach längerem Zögern, mit Schreiben vom 8.12.2017 übernommen. Demnach erstreckt sich die Steuerbefreiung in der Regel auch auf mitvermietete oder mitverpachtete Einrichtungsgegenstände (z.B. bewegliches Büroinventar oder bewegliches Inventar eines Seniorenheims).

Konsequenz

Da das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen spätestens für Umsätze gilt, die ab dem 1.1.2018 ausgeführt werden, besteht akuter Handlungsbedarf. In Fällen, in denen Mobiliar oder Ähnliches mitvermietet wird, ist zu prüfen, ob die bisherige umsatzsteuerliche Erfassung unter Beachtung der Grundsätze des Schreibens zu ändern ist. Dies gilt nicht nur für den Vermieter, sondern auch für den Mieter, der nur dann Vorsteuer aus den Mietabrechnungen ziehen kann, wenn deren Ausweis berechtigt ist. Besonderes Augenmerk wird dabei auf der Abgrenzung der nun regelmäßig steuerfreien Überlassung von Einrichtungsgegenständen gegenüber der unverändert steuerpflichtigen Überlassung von Betriebsvorrichtungen liegen. Ferner muss der Vermieter prüfen, ob er in der Vergangenheit den Vorsteuerabzug aus Einrichtungsgegenständen geltend gemacht hat und dieser gegebenenfalls im Rahmen des § 15a UStG zu korrigieren ist.

Gert Klöttschen

Steuerberater

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