Ist ein behindertengerechter Gartenumbau eine außergewöhnliche Belastung?

Mehraufwand für behindertengerechte Ausstattung mindert Einkommensteuer trotz Gegenwert

Mehraufwendungen für die notwendige behindertengerechte Gestaltung des individuellen Wohnumfelds sind bei der Einkommensteuer als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig. Sie stehen so stark unter dem Gebot der sich aus der Situation ergebenden Zwangsläufigkeit, dass die Erlangung eines etwaigen Gegenwerts regelmäßig in den Hintergrund tritt. Es ist nicht erforderlich, dass die Behinderung auf einem nicht vorhersehbaren Ereignis beruht und deshalb ein schnelles Handeln des Steuerpflichtigen oder seiner Angehörigen geboten ist. Auch die Frage nach zumutbaren Handlungsalternativen stellt sich in solchen Fällen nicht. Auf diese vom Bundesfinanzhof aufgestellten Grundsätze reagiert das Finanzamt in der Praxis zuweilen mit Skepsis. In den Einkommensteuer-Richtlinien hat die Verwaltung bestimmt, dass Um- oder Neubaukosten eines Hauses oder einer Wohnung im Veranlagungszeitraum des Abflusses eine außergewöhnliche Belastung darstellen können, soweit die Baumaßnahme durch die Behinderung bedingt ist. Eine Verteilung auf mehrere Veranlagungszeiträume ist nicht zulässig. Für den Nachweis der Zwangsläufigkeit der Aufwendungen ist die Vorlage folgender Unterlagen ausreichend:

  • der Bescheid eines gesetzlichen Trägers der Sozialversicherung oder der Sozialleistungen über die Bewilligung eines pflege- bzw. behinderungsbedingten Zuschusses (z.B. zur Verbesserung des individuellen Wohnumfelds nach § 40 Abs. 4 SGB XI) oder
  • das Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK), des Sozialmedizinischen Dienstes (SMD) oder der Medicproof Gesellschaft für Medizinische Gutachten mbH.

In diesem Kontext gelangen immer wieder Streitfälle vor die Finanzgerichte. Dass behinderungsbedingte Umbaukosten einer Motorjacht nach Auffassung des Bundesfinanzhofs keine außergewöhnlichen Belastungen sind, lässt sich mit Verständnis akzeptieren. Aber wie sieht es mit einer Gartenumgestaltung aus?

Gartenumbau wegen eingetretener Behinderung

Eheleute sind Eigentümer eines Einfamilienhauses mit Garten mit einer Größe von 1.387 m2. Unmittelbar vor dem Haus befanden sich zunächst Beete, auf denen die Ehefrau Beerensträucher sowie Kräuter anbaute. Die Beete waren vom Haus aus fußläufig über eine schmale Zuwegung zu erreichen. Auf der Rückseite des Hauses befindet sich eine Terrasse, die vom Haus aus mit einem Rollstuhl erreicht werden kann. Im Streitjahr ließen die Eheleute den Weg vor ihrem Haus in eine gepflasterte Fläche von 17,96 m2 ausbauen und Hochbeete anlegen. Für den durch Banküberweisung gezahlten Umbau des Garteneingangsbereichs von insgesamt 7.024,68 € (darin Arbeitskosten 3.090,86 €) beantragten die Eheleute den Abzug als außergewöhnliche Belastung in ihrer Einkommensteuererklärung. Zur Begründung führten sie an, dass die Umbauarbeiten erfolgt seien, weil die Ehefrau zur Bewirtschaftung des Vorgartens wegen eines Leidens am Post-Polio-Syndrom auf einen Rollstuhl angewiesen sei. Das Finanzamt berücksichtigte die geltend gemachten Aufwendungen nicht und wies den Einspruch zurück. Der Umbau des Gartens sei anders als Maßnahmen innerhalb des Hauses nicht eilbedürftig und den Eheleuten sei es zuzumuten gewesen, die Zwangsläufigkeit der Maßnahme durch ein Sachverständigengutachten bestätigen zu lassen. Das Finanzgericht Münster lehnte den Abzug ab, weil sich auf der anderen Seite des Hauses eine Terrasse mit Zugang zum Garten befand, die mit dem Rollstuhl erreichbar war, und es in einem solchen Fall an der Zwangsläufigkeit fehle.

Umgestaltung des Gartens nicht zwangsläufig

Der Bundesfinanzhof bestätigte die Entscheidung des Finanzgerichts. Als außergewöhnliche Belastungen könnten Aufwendungen nur anerkannt werden, wenn sie dem Steuerpflichtigen zwangsläufig erwachsen seien. Daher würden etwa Krankheitskosten und ebenfalls Aufwendungen zur Befriedigung des existenznotwendigen Wohnbedarfs als außergewöhnliche Belastungen anerkannt. Zwar sei auch die Umbaumaßnahme eine Folge der Verschlechterung des Gesundheitszustands der Ehefrau gewesen. Gleichwohl seien die Aufwendungen nicht zwangsläufig entstanden. Denn sie seien nicht vornehmlich der Krankheit oder Behinderung geschuldet, sondern in erster Linie Folge eines frei gewählten Freizeitverhaltens. Dies gelte ungeachtet des Umstands, dass die Nutzung/Bewirtschaftung eines (zum Wohnhaus gehörenden) Gartens für den Steuerpflichtigen seit jeher ein nachhaltig Lebensfreude stiftendes Hobby darstelle, welches mit zunehmender körperlicher Beeinträchtigung an Bedeutung gewinnen kann. Denn das Gesetz unterscheide lediglich zwischen steuererheblicher zwangsläufiger und steuerunerheblicher beliebiger Einkommensverwendung. Ein Werturteil sei damit nicht verbunden.

Steuerermäßigung für haushaltsnahe Handwerkerleistungen vorteilhafter?

Weil der Garten auch zum Haushalt gehört (dieser wird regelmäßig durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt), konnten die Eheleute die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Handwerkerleistungen geltend machen. Somit waren 20 % der Arbeitskosten von 3.091 € = 618 € als Steuerermäßigung abzugsfähig. Je nach Einkommenshöhe ist die Steuerermäßigung sogar günstiger als der Abzug als außergewöhnliche Belastung, weil durch Anrechnung der zumutbaren Eigenbelastung der Ansatz ins Leere laufen kann. Das Zuordnungswahlrecht ist insoweit richtig auszuüben, wenn außergewöhnliche Belastungen – anders als im Streitfall – vorliegen. Bei der Günstigerprüfung hilft Ihnen Ihr:e Steuerberater:in.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 26.10.2022 – VI R 25/20

Dr. Lutz Engelsing

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