Homeoffice – wie flexibles Arbeiten gelingt

Homeoffice/Mobiles Arbeiten

Eine gesetzliche Begriffsbestimmung existiert nicht. Die Tätigkeit ganz von zu Hause aus wird als Homeoffice be­zeichnet. Mobiles Arbeiten liegt vor, wenn die Arbeitsleis­tung unabhängig von einem festen Arbeitsplatz erbracht wird, z.B. vor Ort beim Kunden, auf Reisen oder im Café.

Anspruch auf Homeoffice?

In Deutschland gibt es bislang keine gesetzliche Grund­lage für einen Anspruch auf Homeoffice. Zurzeit liegt die Entscheidung, ob Homeoffice für Arbeitnehmer möglich ist, daher allein beim Arbeitgeber. Das könnte sich bald än­dern: Im Bundesarbeitsministerium gibt es konkrete Pläne für ein Gesetz, das Arbeitnehmern das Recht auf Homeoffice einräumt. Arbeitsminister Heil will Beschäftigten mehr zeitliche Flexibilität ermöglichen und mobiles Arbei­ten erleichtern. Da, wo es möglich und gewünscht ist, sol­len Möglichkeiten geschaffen werden, mobil zu arbeiten.

Höchstarbeitszeit und Ruhezeiten

Im Homeoffice und beim mobilen Arbeiten gilt das Ar­beitszeitgesetz. Arbeitnehmer müssen also auch hier die Regelungen zu Höchstarbeitszeit, Ruhepausen und Ru­hezeiten sowie das Sonn- und Feiertagsverbot einhalten. Der Arbeitgeber sollte auf die Einhaltung dieser Vorschrif­ten hinweisen und zudem ein Regelungsmodell für die Zeiterfassung finden, während die Mitarbeiter nicht im Betrieb sind. Er kann diese Aufzeichnungspflicht an den Arbeitnehmer delegieren oder ihn dazu auffordern, die von ihm geleistete Arbeitszeit digital im EDV-System des Arbeitgebers zu erfassen.

Arbeitsschutz

Auch bei einer Tätigkeit im Homeoffice müssen die Vor­gaben des betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschut­zes gewährleistet sein. Hierzu ermittelt der Arbeitgeber, welche Arbeitsschutzmaßnahmen nötig sind, und nimmt eine Gefährdungsbeurteilung vor. Dies erfordert eine ge­naue Befragung der Umstände sowie eine angemessene Unterweisung der Mitarbeiter auch hinsichtlich der Vor­gaben der Betriebssicherheitsverordnung für Arbeitsmit­tel. Sinnvoll kann es sein, dass der Arbeitnehmer deswe­gen zustimmt, dass der Arbeitsplatz im Homeoffice nach Absprache für eine Gefährdungsbeurteilung vom Arbeit­geber betreten werden kann und dass danach anlassbezogene Nachbeurteilungen stattfinden können.

Datenschutz und IT-Sicherheit

Im Homeoffice bestehen hohe Anforderungen an Da­tensicherheit und IT-Infrastruktur. Der Arbeitgeber muss bei der Einrichtung eines Homeoffice-Arbeitsplatzes für geeignete Datenschutzvorkehrungen sorgen und ge­währleisten, dass die datenschutzrechtlichen Vorausset­zungen während der Tätigkeit zu Hause dauerhaft vom Arbeitnehmer eingehalten werden. Dieser trägt dafür Sorge, dass er allein Zugang zu PC und Mobiltelefon und damit zu vertraulichen Daten am Homeoffice-Arbeits­platz hat. Schließlich empfiehlt es sich, dass Daten sicher, z.B. über einen Betriebsserver, gespeichert werden.

Homeoffice-Vereinbarung im Arbeitsvertrag

Die konkreten Regelungen zur Arbeit im Homeoffice soll­ten im Arbeitsvertrag möglichst genau festgelegt werden, denn transparente Regeln schaffen Rechtssicherheit. Sinnvoll sind Vereinbarungen zum zeitlichen Umfang, zur Erreichbarkeit am heimischen Arbeitsplatz oder auch zur Übertragung der Dokumentationspflicht auf den Mit­arbeiter. Ebenso bietet sich im Zusammenhang mit dem technischen Arbeitsschutz ein Verbot zur Nutzung priva­ter Arbeitsmittel an.

Beendigung der Tätigkeit im Homeoffice

Haben die Arbeitsvertragsparteien die ausschließliche Tä­tigkeit im Homeoffice ausdrücklich oder konkludent ver­einbart, ist fraglich, wie die Vereinbarung vom Arbeitgeber beendet werden kann. Wenn dieser sich den Widerruf nicht vertraglich vorbehalten hat, ist eine Änderungskün­digung erforderlich. Eine vertragliche Regelung, die die Beendigung der Tätigkeit im Homeoffice für den Arbeitgeber voraussetzungslos ermöglicht und die Interessen des Arbeitnehmers nicht berücksichtigt, ist unwirksam. Um Streitigkeiten zu vermeiden, ist es aus Arbeitgebersicht zu empfehlen, individualvertraglich einen Freiwilligkeits­vorbehalt bzw. eine Widerrufsmöglichkeit zu vereinbaren.

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Alexandra Hecht

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht

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Michael Huth

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht

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