Holdinggesellschaften: Europäischer Gerichtshof erleichtert Vorsteuerabzug

Einführung

Eine Holding, deren Zweck sich auf das Halten und Verwalten gesellschaftsrechtlicher Beteiligungen beschränkt (sogenannte Finanzholding), ist nicht unternehmerisch tätig und daher nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Greift die Holding jedoch in die Verwaltung ihrer Tochtergesellschaften ein (sogenannte Führungsholding), ist sie unternehmerisch tätig und insoweit zum Vorsteuerabzug berechtigt. Der Europäische Gerichtshof hatte nun zu entscheiden, was unter „Eingriff in die Verwaltung“ zu verstehen ist.

Fall

Die Klägerin war eine Holdinggesellschaft. Sie verwaltete die Anteile an ihren Tochtergesellschaften, denen sie zudem ein Gebäude vermietete. Anlässlich einer Umstrukturierung verkaufte bzw. erwarb die Holding Anteile an ihren Tochtergesellschaften. Aus den hierbei anfallenden Beratungskosten machte sie den vollen Vorsteuerabzug geltend. Das Finanzamt versagte diesen, da die Beratungskosten nicht mit einer unternehmerischen Tätigkeit der Holding in Verbindung stehen würden.

Urteil des Europäischen Gerichtshofs

Der Europäische Gerichtshof bestätigte zunächst die bisherige Rechtslage. Unter dem Begriff des Eingriffs in die Verwaltung der Tochtergesellschaften versteht er im Hinblick auf den Vorsteuerabzug jede wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne der Mehrwertsteuersystemrichtlinie. Der Klägerin steht daher aufgrund der Vermietung des Gebäudes der volle Vorsteuerabzug aus den Beratungsleistungen zu, sofern die Vermietung umsatzsteuerpflichtig erfolgt.

Konsequenz

Das Urteil sorgt für Klarheit und dürfte manche Diskussion mit dem Finanzamt in Zukunft erübrigen bzw. entschärfen. Denn sobald die Holding steuerpflichtige Leistungen an ihre Tochtergesellschaften erbringt, ist sie zum Vorsteuerabzug berechtigt. Eine Begrenzung auf bestimmte administrative Tätigkeiten ist unzulässig, auch steuerpflichtige Vermietungsleistungen berechtigen daher zum Vorsteuerabzug. Ebenso weist der Europäische Gerichtshof darauf hin, dass die Berechtigung zum Vorsteuerabzug nicht vom Ergebnis der Wirtschaftstätigkeit des Steuerpflichtigen abhängt. Die Finanzverwaltung wird daher in der Regel zukünftig den Vorsteuerabzug nicht mehr mit dem Argument versagen können, die erbrachten Leistungen seien zu geringfügig.

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Gert Klöttschen

Steuerberater

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