Hinweisgeberschutzgesetz – nach 17 Monaten Verspätung endlich Einigung erreicht

Zum Schutz von Whistleblowern und zur Verhinderung von Missständen 

Das HinSchG legt einen standardisierten Schutz für Personen fest, die Rechtsverstöße und Missstände im beruflichen Umfeld melden. Durch einen handhabbaren und anwendungsfreundlichen Regelungsrahmen soll der bislang lückenhafte und unzureichende Schutz für hinweisgebende Personen ausgebaut und so mittelbar Missständen in Behörden und Unternehmen entgegengewirkt werden. Persönlich geschützt werden Personen, die gerade im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße abgeben. Sachlich erfasst sind strafbewehrte sowie bußgeldbewehrte Verstöße, soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib, Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient. 

Maßgebliche Verstöße können neben Verstößen gegen europäische Rechtsakte auch Verstöße gegen gewisse nationale Vorschriften sein. Beispielsweise fallen auch Verstöße gegen deutsches Kartellrecht in den Anwendungsbereich. Durch diese Ausdehnung des Anwendungsbereichs des HinSchG liegt eine überschießende, das heißt weitgehendere/umfangreichere Umsetzung der EU-RL in nationales Recht durch den deutschen Gesetzgeber vor. 

Der Kernregelungsgehalt des HinSchG – Rechte und Pflichten 

  • Der hinweisgebenden Person stehen nun externe sowie interne Meldestellen zur Verfügung. Die Wahl, ob sie sich an die interne, eine externe oder zugleich an beide Meldestellen wendet, steht ihr frei. Die Meldestellen prüfen dann den Sachverhalt und ergreifen erforderliche Folgemaßnahmen. 
  • Das HinSchG führt einen wirksamen Schutz der Identität der hinweisgebenden sowie betroffenen Personen herbei. Es werden verschiedene Schutzvorkehrungen implementiert, insbesondere durch ein Repressalienverbot (das heißt aller ungerechtfertigten Nachteile, wie Kündigung, Diskriminierung etc.). Zur Durchsetzung dieser Schutzvorkehrungen wurde außerdem eine Beweislastumkehr eingefügt. 
  • Zur Gewährleistung der Hinweismöglichkeit sind Beschäftigungsgeber mit in der Regel mehr als 50 Beschäftigten zur Einrichtung interner Meldestellen verpflichtet. 
  • Im Rahmen dieser internen Meldestellen enthält das HinSchG verschiedene Erleichterungen für Stellen mit weniger als 250 Beschäftigten (beispielsweise längere Frist zur Einrichtung der internen Meldestelle (bis 17.12.2023), Einrichtung gemeinsamer interner Meldestellen mit anderen Unternehmen, Einrichtung der Meldestelle zentral bei Konzernmutter). 
  • Nach den Einigungen im Vermittlungsausschuss besteht nun keine Pflicht mehr zur Einrichtung eines Meldesystems, das die Abgabe anonymer Meldungen ermöglicht. Gehen jedoch anonym Meldungen ein, „sollen“ diese ebenfalls bearbeitet werden.
  • Darüber hinaus legt das HinSchG einen zeitlichen Rahmen für die Bearbeitung gemeldeter Hinweise fest. So müssen Hinweise innerhalb von sieben Tagen bestätigt und der Hinweisgeber innerhalb von drei Monaten über getroffene Maßnahmen informiert werden. 
  • Das HinSchG enthält neben verschiedenen Rechten und Pflichten auch Regelungen zu Schadensersatzpflichten bei Falschmeldungen sowie Sanktionen. Bei Verstößen gegen wesentliche Vorgaben kann eine Geldbuße bis zu einer Höhe von 50.000 € ergehen. 

Was auf Sie nun bis Ende Juni 2023 zukommt

Zur Einhaltung der voraussichtlich Ende Juni in Kraft tretenden Vorgaben sollte jetzt schnellstmöglich auf die Implementierung interner Hinweisgebermeldestellen hingearbeitet werden. Aufgrund einer schnellen und unkomplizierten Umsetzung sind dafür digitale Hinweisgebersysteme zu empfehlen, idealerweise als einer von mehreren Kanälen. Insbesondere bei kleineren und mittleren Unternehmen kann es aufgrund der geringeren Anzahl von Meldungen und der erforderlichen Qualifikation der Meldestellen-Person effizienter sein, eine externe Person (sogenannte Ombudsperson) für die Entgegennahme und erste Bearbeitung der Meldungen zu beauftragen.

Außerdem ist es empfehlenswert, eine anonyme Meldestelle einzurichten, auch wenn keine Verpflichtung dazu besteht. Die Vorteile anonymer Meldestellen liegen darin, dass die hinweisgebende Person einer geringeren Hemmschwelle gegenübersteht, und es auch nachweisbar ist, dass keine Repressalien erfolgen. 

Sprechen Sie uns gerne bei Fragen zum Hinweisgeberschutz an. Außerdem stehen wir Ihnen gerne zur Implementierung interner Hinweisgebermeldestellen zur Verfügung. 

Dr. Christian Lenz

Rechtsanwalt / Fachanwalt für Steuerrecht / Fachanwalt für Informationstechnologierecht

Zum Profil von Dr. Christian Lenz

Joshua Kniesburges

Rechtsanwalt

Zum Profil von Joshua Kniesburges

Kirsten Garling

Rechtsanwältin

Zum Profil von Kirsten Garling

Kontakt

Nehmen Sie mit uns Kontakt auf

Mail Kontaktformular Telefon +49 228 81000 0 Newsletter Newsletter
YouTube Video laden
Permalink