Hinweise zum Country-by-Country-Reporting veröffentlicht

Hintergrund

Im Zuge des so genannten BEPS-Umsetzungsgesetzes wurden nicht nur die Dokumentationspflichten für Verrechnungspreise bei grenzüberschreitenden Geschäften (Master File, Local File) erweitert. Große Unternehmensgruppen mit einem Jahresumsatz von mindestens 750 Millionen € müssen zudem ab dem Geschäftsjahr 2016 einen länderbezogenen Bericht (Country-by-Country-Report) erstellen.

Inhalt des Berichts

Der Bericht ist regelmäßig von der Muttergesellschaft des Konzerns zu erstellen und an die zuständige Finanzverwaltung zu übermitteln. Er wird von dort aus auch an die Steuerbehörden in den Ländern weitergeleitet, in denen der Konzern mit Tochtergesellschaften oder Betriebsstätten vertreten ist. Der Bericht enthält unter anderem Angaben zu den Umsätzen, Gewinnen, zur Zahl der Beschäftigten, Höhe des Vermögens und des Eigenkapitals sowie den gezahlten Steuern pro Land. Den Finanzverwaltungen soll hierdurch im Rahmen ihres Risikomanagements ein erster Überblick über die wirtschaftlichen und steuerlichen Verhältnisse innerhalb der Unternehmensgruppe verschafft und die Möglichkeit eingeräumt werden, Prüfungsschwerpunkt zu identifizieren.

Technik der Übermittlung

Deutsche Konzernmuttergesellschaften müssen den Bericht dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erstmals für das Wirtschaftsjahr 2016 bis spätestens zum 31.12.2017 übermitteln. Die Ermittlung hat nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu erfolgen (§ 138a Abs. 6 AO). Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 11.7.2017 verfügt, dass Erstellung und Übermittlung nach dem international anerkannten XML-Standard erfolgen. Zu technischen Details verweist das Schreiben des Bundesfinanzministeriums auf die einschlägigen Publikationen der OECD und des BZSt, die auf deren Websites abrufbar sind. Ausdrücklich erlaubt ist es, den länderbezogenen Bericht insgesamt in englischer Sprache zu erstellen und zu übermitteln.

Konsequenzen

Es ist zu begrüßen, dass die deutsche Finanzverwaltung keine weiteren bürokratischen Hürden zur Erstellung des Country-by-Country-Reports aufstellt, sondern sich an internationalen Standards orientiert. Zu beachten ist, dass alle Unternehmen, die Teil eines berichtspflichtigen Konzerns sind, in ihrer Steuererklärung auf diesen Umstand hinweisen müssen. Dies ist insbesondere für deutsche Tochterunternehmen wichtig, bei denen das ausländische Mutterunternehmen den Bericht erstellt. Fehlt die Angabe in der Steuererklärung, kann die Tochtergesellschaft unter Umständen selbst verpflichtet werden, den Bericht zu übermitteln.

Benno Lange

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Fachberater für Internationales Steuerrecht

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