Sind Hashtags markenrechtlich geschützt?

 

Grundsätzlich gilt, dass Hashtags, die einen markenrechtlich geschützten Begriff beinhalten, ebenso unter den Schutz fallen können. Ist ein Kennzeichen im Markenregister eingetragen, steht dies unter umfangreichem Schutz und darf nicht einfach so von Dritten öffentlich verwendet werden. Kein Wunder also, dass es immer mehr Ärger bei der Verwendung von Hashtags gibt. Was sollten Sie bei der Verwendung von Hashtags also beachten? Ausschlaggebend für die Frage nach der markenrechtlichen Relevanz eines Hashtags ist, in welcher Weise er genutzt wird.

Nutzung mit privatem Account

Die Verwendung eines Hashtags, der eine fremde Marke betrifft, mit einem privaten Social-Media-Account, über den der abgesendete Post nur eine begrenzte Anzahl an Followern erreicht, ist weitestgehend unproblematisch.   

Nutzung mit Unternehmens-Accounts

Handelt es sich um einen öffentlichen Unternehmens-Account, ist bei der Verwendung von geschützten Marken innerhalb von Hashtags Vorsicht geboten. Wird der Hashtag hier ohne Einwilligung des Markeninhabers eingesetzt, droht eine Abmahnung wegen Verletzung der Marke. Eine rein beschreibende Verwendung einer Ware, einer Dienstleistung oder eines Ereignisses ist hingegen möglich. 

Achtung bei großen Marken und Sportereignissen

Das International Olympic Committee (IOC) hatte sich für die Olympischen Spiele 2016 die Marke „Rio2016“ eintragen lassen. Unternehmen, die Sponsoring-Verträge mit dem IOC besaßen, durften den Hashtag #Rio2016 verwenden. Nutzten Unternehmen den Hashtag jedoch zur Generierung von Reichweite oder für Gewinnspiele, folgten Abmahnungen. So gilt auch während der laufenden Fußballweltmeisterschaft: Augen auf bei der Wahl der Hashtags. Außerdem mahnen ‚Markeninhaber regelmäßig ab, wenn ihre Marke genutzt wird, um Aufmerksamkeit zu generieren. Ein Audi-Händler sollte zur Reichweitensteigerung also nicht einfach „#BMW“ in seinen Posts einbinden. 

Abmahnung erhalten – was tun?

Fühlt sich ein Markeninhaber durch einen Post verletzt, wird er den Verwender abmahnen und zur Abgabe einer Unterlassungserklärung und zur Zahlung von Schadensersatz auffordern. In der Regel werden zudem Abmahnkosten geltend gemacht. In den meisten Fällen bedeutet dies, dass Sie eine laufende Kampagne sofort stoppen müssen. Haben Sie eine Abmahnung wegen einer Markenrechtsverletzung erhalten oder wird Ihre Marke durch Dritte verletzt, so sprechen Sie uns gerne an. 

Ich möchte mein Kennzeichen oder Logo schützen – wie mache ich das?

Die Anmeldung einer Marke mit Schutz für Deutschland erfolgt beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA). Hierbei sind die Waren und Dienstleistungen anzugeben, für die Markenschutz beansprucht wird, die 45 verschiedenen Klassen zugeordnet sind. Nach der Prüfung durch das Markenamt wird die Marke in das Register eingetragen, eine Markenurkunde ausgestellt und veröffentlicht. Inhaber älterer Rechte können dann innerhalb von drei Monaten Widerspruch erheben. Aus diesem Grund sollte vorher sorgfältig recherchiert werden, ob bereits identische oder ähnliche Marken eingetragen sind. Die Markenregister können über das Internet eingesehen werden. Über eine Unionsmarke erhalten Sie Schutz über Deutschland hinaus in allen EU-Mitgliedstaaten. Gerne übernehmen wir die Anmeldung für Sie. Sprechen Sie uns einfach an. 

Weitere Informationen zum Thema Markenrecht und unserem Leistungs- und Beratungsangebot hierzu, finden Sie an dieser Stelle

Markus Feinendegen

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

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Dr. Andreas Rohde

Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht

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