Haftung für Unfallfolgen eines Paartanzes

Kernaussage

Findet ein Paartanz aufgrund einer freiwilligen Entscheidung statt, so haftet der Tanzpartner nicht für Folgen eines Unfalls während des Tanzes.

Sachverhalt

Auf einer Geburtstagsfeier, zu der sie gemeinsam eingeladen waren, tanzten die Klägerin und der Beklagte miteinander. Die Klägerin tanzte zunächst alleine, bis sie der Beklagte an den Händen ergriff und aufforderte, gemeinsam zu tanzen. Bei einer Drehung ließ der Beklagte die Klägerin los, daraufhin fiel sie zu Boden und verletzte sich erheblich. Vom Beklagten forderte sie daraufhin Schadensersatz. Vor dem Landgericht unterlag sie mit ihrer Forderung ebenso wie vor dem Oberlandesgericht.

Entscheidung

Das Gericht hat die Schadensersatzforderung mit folgender Begründung abgelehnt: Es gehört zum allgemeinen Lebensrisiko und zur allgemeinen Lebenserfahrung, dass man bei einem Paartanz stürzen kann. Dies gilt auch, wenn man keine besondere Tanzerfahrung aufweisen kann und wenn im Tanz selbst allgemein übliche Tanzschritte und Drehungen vollzogen werden. Es ist auch nicht entscheidend, von wem im konkreten Fall die Initiative zum Paartanz ausgeht. Solange die Entscheidung zum Tanz freiwillig getroffen wird, greift der Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit, das heißt, für eine freiwillige Selbstgefährdung ist jeder selbst verantwortlich. Eine erweiterte Haftung des Tanzpartners und Beklagten ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass er sich selbst als „Tanzkönig“ bezeichnete. Diese Aussage allein macht ihn nicht zum Experten mit erweiterter Haftung.

Konsequenz

Durch die eigene freiwillige Entscheidung übernimmt jeder für sich selbst die Verantwortung für weitere Ereignisse. Auch mögliche Konsequenzen aus dieser freiwilligen Selbstgefährdung hat jeder selbst zu tragen. Das Oberlandesgericht betont damit die Verantwortlichkeit für eigenes Handeln.

Dr. Andreas Rohde

Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht

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Christina Schrey

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Steuerrecht

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