Haftung für Heimkosten trotz ausgeschlagener Erbschaft

Kernaussage

Unterschreibt eine Tochter beim Einzug ihrer Mutter in ein Pflegeheim eine Kostenübernahmeerklärung, so haftet sie für rückständige Heimkosten, auch wenn sie die Erbschaft ihrer Mutter ausgeschlagen hat. Ein möglicher Verstoß gegen das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz ist dabei irrelevant, weil in dessen Schutzbereich nur die Heimbewohner selbst, nicht aber ihre Angehörigen fallen.

Sachverhalt

Ein Pflegeheim hatte vor dem Landgericht Oldenburg mit Erfolg gegen die Tochter einer verstorbenen Heimbewohnerin geklagt. Die Tochter hatte beim Einzug ihrer Mutter ins Heim eine Kostenübernahmeerklärung unterschrieben. Das Oberlandesgericht Oldenburg hat die Verurteilung der Tochter zur Zahlung von rückständigen Heimkosten in Höhe von 5.600 € mit mittlerweile rechtskräftigem Beschluss bestätigt. Vor Gericht hatte die Tochter argumentiert, sie hafte nicht, weil sie die Erbschaft ihrer Mutter ausgeschlagen habe. Darüber hinaus liege ein Verstoß gegen das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz vor. Nach dieser Vorschrift kann ein Pflegeheim vom Heimbewohner Sicherheiten für die Erfüllung seiner Pflichten aus dem Heimvertrag nur dann verlangen, wenn dies im Heimvertrag konkret vereinbart ist. Eine Vereinbarung in einer bloßen Anlage zum Heimvertrag reicht nicht.

Entscheidung

Das Oberlandesgericht entschied, dass die Tochter zur Zahlung herangezogen werden kann. Das Ausschlagen der Erbschaft ändert daran nichts, weil es nicht um den Anspruch des Pflegeheims gegen die verstorbene Mutter geht, sondern um einen direkten Anspruch des Pflegeheims gegen die Tochter aufgrund der von ihr unterschriebenen Erklärung.

Konsequenz

Die Richter sahen auch den Schutzbereich des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes nicht eröffnet und konnten daher einen Verstoß nicht feststellen, weil es sich bei der Erklärung nicht um eine Anlage zum Heimvertrag handelte. Die Erklärung der Tochter sei auch dann gültig, wenn sie separat vom Heimvertrag abgeschlossen worden sei. Aber selbst wenn man einen Verstoß gegen das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz annehmen würde, hafte die Tochter. Denn dieses Gesetz solle nur den Heimbewohner schützen, nicht aber dessen Angehörige.

Dr. Andreas Rohde

Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht

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Christina Schrey

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Steuerrecht

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