GmbH-Geschäftsführerstellung kann auch von Amts wegen im Handelsregister gelöscht werden

Kernaussage

Auch wer nicht als Täter, sondern „nur“ als Teilnehmer wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, kann nicht länger Geschäftsführer einer GmbH sein. Seine Eintragung löscht das Registergericht von Amts wegen.

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer war in den Jahren 2015 und 2016 für eine GmbH tätig. Im Auftrag des Geschäftsführers der GmbH vereinnahmte er im Herbst 2016 der GmbH zustehende Provisionen, um sie dem Zugriff der Gesellschaftsgläubiger zu entziehen. Zu diesem Zeitpunkt war die GmbH insolvent, ihre Konten waren gepfändet. Der Beschwerdeführer wurde wegen Beihilfe zum Bankrott und anderer Taten durch Strafbefehl zu einer Gesamtgeldstrafe von insgesamt 90 Tagessätzen verurteilt. Dabei entfiel auf die Insolvenzstraftat eine Einzelstrafe von 60 Tagessätzen. Der Strafbefehl ist seit Anfang April 2019 rechtskräftig. Seit Januar 2017 ist der Beschwerdeführer Mitgesellschafter und -geschäftsführer der GmbH. Das Registergericht teilte ihm mit, dass aufgrund seiner Verurteilung beabsichtigt sei, seine Eintragung als Geschäftsführer im Handelsregister zu löschen. Nach dem GmbH-Gesetz sei er deswegen für die Dauer von fünf Jahren gehindert, das Amt eines Geschäftsführers auszuüben. Sein dagegen gerichteter Widerspruch und die Beschwerde blieben vor dem Bundesgerichtshof erfolglos.

Entscheidung

Die Richter folgten der Auffassung der Unterinstanzen, wonach der Beschwerdeführer aufgrund seiner rechtskräftigen Verurteilung wegen Beihilfe zum Bankrott nicht mehr Geschäftsführer der GmbH sein konnte. Ein Geschäftsführer verliert seine Organstellung kraft Gesetzes, wenn eine persönliche – im Gesetz vorgeschriebene – Voraussetzung für dieses Amt entfällt. Das Registergericht hatte seine Eintragungen in diesem Fall von Amts wegen im Handelsregister zu löschen. Der Beschwerdeführer hatte mit Rechtskraft seiner Verurteilung die Fähigkeit verloren, Geschäftsführer der GmbH zu sein. Unerheblich war, dass die Verurteilung durch Strafbefehl erfolgte. Auch setzt Amtsunfähigkeit nach dem GmbH-Gesetz nicht voraus, dass der Geschäftsführer als Täter einer Insolvenzstraftat verurteilt wurde. Vielmehr kann auch derjenige nicht dieses Amt bekleiden, der zu einer solchen Tat Hilfe geleistet hat.

Konsequenz

Der Bundesgerichtshof hat die bisher streitige Frage, ob bloße Teilnahme an einer im GmbH-Gesetz aufgelisteten vorsätzlichen Straftat für eine Aberkennung der Geschäftsführerbefähigung reicht, nunmehr entschieden und mit ausführlicher Begründung bejaht. Als Vertreter der GmbH kommt der Person des Geschäftsführers maßgebliche Bedeutung zu. Hieraus folgt das Erfordernis der Redlichkeit und charakterlichen Eignung. Eine Verurteilung wegen Wirtschaftsstraftaten – auch als Teilnehmer – stellt hingegen einen Indikator dafür dar, dass eben diese Erfordernisse fehlen. Im Rechtsverkehr zu beachten ist daher Folgendes: Entfällt später (etwa wegen einer Verurteilung) eine gesetzliche Eignungsvoraussetzung, die bei der Bestellung zum Geschäftsführer noch vorhanden war, endet damit das Geschäftsführeramt automatisch; es bedarf dazu keines Gesellschafterbeschlusses mehr. Der danach eintretende Amtsverlust zieht die Löschung der – ohnehin nur deklaratorisch wirkenden – Eintragung durch das Registergericht nach sich. Bei einer GmbH, die nur einen einzigen Geschäftsführer hat, führt dies unweigerlich zur Führungslosigkeit bzw. zur Notwendigkeit der Bestellung eines Notgeschäftsführers. 

Dr. Andreas Rohde

Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht

Zum Profil von Dr. Andreas Rohde

Christina Schrey

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Steuerrecht

Zum Profil von Christina Schrey

Kontakt

Nehmen Sie mit uns Kontakt auf

Mail Kontaktformular Telefon +49 228 81000 0 Newsletter Newsletter
YouTube Video laden
Permalink