Gewinnverteilung bei einem in Deutschland und Frankreich belegenem Weinbaubetrieb

Kernaussage

Das FG Rheinland-Pfalz hat in einer aktuellen Entscheidung zur Gewinnaufteilung eines in Deutschland und Frankreich belegenen Weinbaubetriebes Stellung genommen.

Sachverhalt

Die Klägerin (eine GbR) betrieb ein Weingut, dass teilweise auf französischen Staatsgebiet lag (Trakat-Ländereien). Die Ernte wurde von der Klägerin als Flaschenwein verkauft. Die Betriebsprüfung für die Jahre 2003-2006 stellte fest, dass der von der Klägerin gewählte Wertansatz für die in Frankreich geernteten Trauben sich an französischen Referenzpreisen der Winzergenossenschaft orientiert hatte. Ein vergleichbarer inländischer Marktpreis für die Weintrauben existierte nicht. Der Gesamtgewinn des Unternehmens wurde mittels indirekter Methode auf den in- und ausländischen Betrieb aufgeteilt.

Nach Auffassung des Finanzamtes stand das Verbringen der Trauben aus Frankreich in den inländischen Betrieb einer Einlage gleich, die gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG mit dem Teilwert zu bewerten sei. Da die Trauben sofort nach der Ernte ins Inland verbracht wurden, sei der Teilwert auf die Herstellungskosten zu begrenzen. Nach Auffassung der Finanzverwaltung könne kein Ansatz zum gemeinen Wert auf Basis eines französischen Referenzpreises gewählt werden, weil es sich um einen deutschen Wein handele.

Im Rahmen eines Amtshilfeersuchens wandte sich das Finanzamt an die französische Steuerverwaltung, die lediglich bestätigte, dass die Klägerin der französischen Steuerverwaltung bekannt sei. Eine Antwort wie die Gewinne in Frankreich zu versteuern seien, erhielt die deutsche Finanzverwaltung nicht. Die Finanzverwaltung ordnete den auf Frankreich entfallenden Teil des Gewinns dem inländischen Gewinn unter, weil Frankreich nicht von ihrem Besteuerungsrecht Gebraucht gemacht habe. Der von der Klägerin eingelegte Einspruch wurde als unbegründet zurückgewiesen.

Entscheidung

Die Klage der Steuerpflichtigen ist begründet. Gemäß Art. 3 Abs. 1 DBA Frankreich sind die Einkünfte, die mit den dort belegenden Grundstücken erzielt werden, nur in Frankreich zu besteuern. Aufgrund der Besteuerung in Frankreich besteht kein Anwendungsrahmen für § 50 d Abs. 9 Satz 1 Nummer 1 EStG. Die Freistellung der Einkünfte aus Frankreich in Deutschland ist daher zu gewähren. Das in Frankreich bestehende Vollzugsdefizit (eine tatsächliche Besteuerung der anteiligen Gewinne in Frankreich konnte nicht festgestellt werden) führt nicht dazu, dass § 50 d Abs. 9 Satz 1 Nummer 1 EStG anzuwenden ist.

Da im Doppelbesteuerungsabkommen auch keine Methode zur Gewinnaufteilung vorgegeben ist, konnte die indirekte Methode vom Steuerpflichtigen angewendet werden. Das Doppelbesteuerungsabkommen Frankreich sieht lediglich in Art. 4 Abs. 2 DBA Frankreich für Unternehmen den Vorrang der direkten Methode vor. Eine derartige Vorschrift existiert für unbewegliches Vermögen hingegen nicht.


Im Streitfall bestand hinsichtlich der Existenz eines inländischen Marktes für die von der Klägerin verarbeiteten Weintrauben ein Beweisnotstand. Da die Weintrauben vom Erzeuger selber zu Wein verarbeitet wurden, haben sie für die Klägerin einen besonderen Wert. Denn angekaufte Trauben können nicht mit dem Merkmal „Erzeugerabfüllung“ versehen werden. Gerade durch dieses Merkmal würde der Wert des Weins erhöht. Im Ergebnis ist daher nicht zu beanstanden, dass die Klägerin den Ansatz des Verkaufspreises für vergleichbare Traubensorten als aufteilungsmaßstab gewählt hat.

Hinweis

Gegen das Urteil ist Revision zugelassen. Ungeklärt ist, wie bei einem fehlenden Verständigungsverfahren über die Art der Abgrenzung des inländischen und des ausländischen Gewinnanteils Art. 3 DBA Frankreich entsprochen werden kann.

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