Gesetzentwurf zur Rückführung des Solidaritätszuschlags

 

Schrittweise Abschaffung des Solidaritätszuschlags

Nachdem sich die Regierungsparteien bereits im Koalitionsvertrag auf einen schrittweisen Abbau des seit 1995 erhobenen Solidaritätszuschlags verständigt hatten, liegt nun ein erster Gesetzentwurf hierzu vor. Trotz langwieriger politischer Diskussionen bleibt es danach zunächst bei einer nur teilweisen Abschaffung des Solidaritätszuschlags für geringe und mittlere Einkommen. Der Personenkreis, der von der Abschaffung profitiert, soll aber größer ausfallen als bislang angenommen. Die Rückführung des Soli soll ab dem Veranlagungszeitraum 2021 gelten.

Vollständige Entlastung für rund 90 % der Soli-Zahler

Der Gesetzentwurf sieht eine Anhebung der Freigrenzen vor, bis zu denen kein Solidaritätszuschlag erhoben wird. Dies führt dazu, dass Ledige bis zu einem Jahreseinkommen von ca. 61.200 € keinen Solidaritätszuschlag mehr zahlen müssen. Bei Verheirateten liegt die Grenze bei ca. 122.500 €. Eine „Milderungszone“ im Anschluss an die Freigrenze vermeidet einen Belastungssprung und stellt einen kontinuierlichen Anstieg der Gesamtbelastung durch Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag sicher. Hierdurch sollen in etwa weitere 6,5 % der Soli-Zahler zumindest teilweise vom Solidaritätszuschlag entlastet werden. Ab einem Jahreseinkommen von rund 96.000 € für Ledige sowie etwa 192.000 € für Verheiratete wird – wie bisher – der volle Solidaritätszuschlag fällig.

Auswirkung auf Unternehmenssteuern

Die Freigrenzen gelten gleichermaßen für Unternehmen, deren Einkommen bei den Inhabern oder Gesellschaftern der Einkommensteuer unterliegt (Einzelunternehmen, Personengesellschaften wie GbR, oHG, KG, GmbH & Co. KG). Im Ergebnis werden somit bereits kleine mittelständische Unternehmen nicht vom Solidaritätszuschlag entlastet.
Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) werden – unabhängig von der Höhe des Einkommens – nicht von der Rückführung des Solidaritätszuschlags erfasst. Sie zahlen weiterhin den vollen Soli auf die Körperschaftsteuer.

Erste Einordnung

Mit der (teilweisen) Abschaffung des Solidaritätszuschlags löst die Politik ein Versprechen ein. Die Abschaffung war und ist unabhängig davon verfassungsrechtlich geboten, da es sich nach wie vor um einen zeitlich begrenzt eingeführten Steuerzuschlag handelt. Vor diesem Hintergrund erscheint auch die lediglich teilweise Abschaffung für nur einen Teil der Steuerzahler verfassungsrechtlich fragwürdig. Es wäre ehrlicher und aus verfassungsrechtlicher Sicht auch weniger bedenklich gewesen, den Solidaritätszuschlag vollständig abzuschaffen und stattdessen den Spitzensteuersatz anzuheben. So ist es nur eine Frage der Zeit, bis die ersten Klagen der „verbleibenden Soli-Zahler" anhängig werden.

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