Gesetzentwurf zum öffentlichen Country-by-Country Reporting

Ertragsteuerinformationen werden in der EU öffentlich

Bereits seit 2016 sind große Unternehmensgruppen mit einem konsolidierten Jahresumsatz von mindestens 750 Mio. € verpflichtet, einen länderbezogenen Bericht (Country-by-Country Report) zu erstellen und an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Der Bericht enthält u.a. Angaben zu den Umsätzen, Gewinnen, zur Zahl der Beschäftigten, Höhe des Vermögens und des Eigenkapitals sowie zu den gezahlten Steuern pro Land, in dem die Unternehmensgruppe mit Tochtergesellschaften oder Betriebsstätten vertreten ist. Diese Informationen, die bislang nur den Finanzbehörden zugänglich sind, müssen in Zukunft öffentlich gemacht werden. Eine entsprechende EU-Richtlinie ist Ende 2021 in Kraft getreten und muss bis Juni 2023 in nationales Recht umgesetzt werden (Blogbeitrag vom 19.11.2021). Das Bundesministerium der Justiz hat Ende September einen Referentenentwurf vorgelegt.

Verpflichtete Unternehmen

Nach dem Entwurf sind insbesondere in Deutschland ansässige oberste Mutterunternehmen eines Konzerns zur Erstellung eines Ertragsteuerinformationsberichts verpflichtet, wenn der Konzernumsatz in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren jeweils über 750 Mio. € liegt. Daneben müssen auch deutsche Tochterunternehmen den Bericht veröffentlichen, wenn das oberste Mutterunternehmen in einem Drittstaat (außerhalb der EU) ansässig ist, der Konzernumsatz über 750 Mio. € liegt und die deutsche Gesellschaft mindestens mittelgroß ist. Weiterhin greift die Berichtspflicht auch dann, wenn ein deutsches Unternehmen keinem Konzern angehört, aber selbst mehr als 750 Mio. € Umsatz erzielt und in mindestens einem anderen Staat eine steuerliche Betriebsstätte unterhält.

Der Berichtspflicht unterliegen Kapitalgesellschaften und Personenhandelsgesellschaften ohne natürliche Personen als Vollhafter (also insbesondere GmbH & Co. KG). Andere Personenhandelsgesellschaften, die lediglich nach dem Publizitätsgesetz rechnungs- und offenlegungspflichtig sind, fallen dagegen nicht in den Anwendungsbereich.

Art und Umfang der Offenlegung

Der Ertragsteuerinformationsbericht muss u.a. folgende nach Ländern aggregierte Angaben enthalten:

  • Beschreibung der Art der Geschäftstätigkeit,
  • Zahl der Arbeitnehmer:innen,
  • Höhe der erzielten Erträge,
  • Gewinn oder Verlust vor Steuern,
  • Höhe der für den Berichtszeitraum zu zahlenden Ertragsteuer,
  • Höhe der im Berichtsjahr gezahlten Ertragsteuer,
  • Höhe der einbehaltenen Gewinne.

Die Unternehmen dürfen einzelne Angaben unterlassen, wenn ihre Offenlegung den Unternehmen, auf die sie sich beziehen, einen erheblichen Nachteil zufügen würde. Wird diese Schutzklausel in Anspruch genommen, muss dies im Ertragsteuerinformationsbericht gebührend begründet werden. Spätestens nach fünf Jahren müssen diese Angaben ergänzt werden.

Die Ertragsteuerinformationsberichte müssen an das Unternehmensregister übermittelt werden und dort kostenlos abgerufen werden können. Darüber hinaus müssen die Unternehmen auf ihrer Internetseite entweder den Bericht selbst oder alternativ den Hinweis auf die erfolgte Offenlegung im Unternehmensregister veröffentlichen.

Eingeschränkte Prüfungspflicht

Im Fall der gesetzlichen Abschlussprüfung müssen Abschlussprüfer:innen künftig auch beurteilen, ob das geprüfte Unternehmen für das Vorjahr zur Offenlegung eines Ertragsteuerinformationsberichts verpflichtet war und – wenn ja – diese Verpflichtung erfüllt hat. Eine inhaltliche Prüfungspflicht des Ertragsteuerinformationsberichts besteht nicht, kann aber auf freiwilliger Basis beauftragt werden.

Zeitliche Anwendung

Die Pflicht zur Erstellung und Offenlegung eines Ertragsteuerinformationsberichts besteht erstmals für ein nach dem 21.6.2024 beginnendes Geschäftsjahr, also bei kalendergleichem Geschäftsjahr für das Jahr 2025. Die erweiterte Prüfungspflicht greift ein Jahr später, betrifft also regelmäßig erstmals das Geschäftsjahr 2026.

Benno Lange

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Fachberater für Internationales Steuerrecht

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Nadine Sinderhauf

Steuerberaterin

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