Geschäftsführer aufgepasst: Insolvenzantragspflicht ausgesetzt, Haftung aber nicht

 

Update 1.2.2021

Am 28.1.2021 hat der Bundestag eine Änderung des Covid-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes (COVInsAG) verabschiedet. Danach ist die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht unter bestimmten Voraussetzungen bis Ende April verlängert. 

Die Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht entsprechend den bisherigen Regelungen des COVInsAG tritt rückwirkend zum 1.2.2021 in Kraft. Wichtig ist aber, dass die Verlängerung, wie bisher auch, an erhebliche Voraussetzungen geknüpft ist. So führt die Bundesregierung aus, dass die Verlängerung denjenigen zugutekommen soll, die „einen Anspruch auf finanzielle Hilfen aus den aufgelegten Corona-Hilfsprogrammen haben und deren Auszahlung noch aussteht“. Hierzu sei es Voraussetzung, dass die entsprechende Hilfe bis zum 28.2.2021 beantragt wird und diese finanzielle Unterstützung auch zur Aufhebung der Insolvenzreife geeignet ist. Die Anspruchsberechtigung eines betroffenen Unternehmens hinsichtlich der unterschiedlichen Corona-Hilfen ist wiederum von weiteren Bedingungen abhängig, die im Einzelfall vorliegen müssen. Dies gilt auch für Unternehmen die bis zum 28.2.2021 zwar (noch) keinen Antrag gestellt haben, aber grundsätzlich antragsberechtigt sind. Die Insolvenzantragspflicht setzt jedenfalls ein, wenn der Antrag auf Unterstützung abgelehnt wird oder die erlangbaren Mittel die Insolvenzreife des Unternehmens nicht beseitigen. Für die Beurteilung, ob die Verlängerung des COVInsAG dem jeweiligen Unternehmen zugutekommt, bedarf es neben einer (insolvenz-)rechtlichen Überprüfung auch – abhängig vom Sachverhalt – einer betriebswirtschaftlichen sowie einer beihilferechtlichen Beratung im Hinblick auf die Möglichkeiten der Beantragung von staatlichen Corona-Hilfen.

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Update 26.8.2020

Die Lockerungen im Insolvenzrecht werden bis zum 31.12.2020 verlängert, sofern die Insolvenz in der Corona-Krise begründet liegt. Für den Antragsgrund der Zahlungsunfähigkeit gilt jedoch ab dem 1.10.2020 wieder die Insolvenzantragspflicht.

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Geschäftsführerhaftung: ein Begriff, viele Facetten

Entgegen der Annahme vieler GmbH-Geschäftsführer können diese durchaus persönlich haften. Gerade wenn sich die Gesellschaft in der Krise (Insolvenzreife) befindet, wird das Thema der Geschäftsführerhaftung relevant. Dabei beschreibt dieser Begriff unterschiedliche rechtliche Vorschriften, nach denen Geschäftsführer mit ihrem Privatvermögen haften können. Hinzu treten Straftatbestände. Im Fall der finanziellen Krise der Gesellschaft geht es vor allem um folgende rechtliche Risiken:

  • Haftung für Zahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen 
  • Strafbarkeit und Haftung des Geschäftsführers für verspätete Insolvenzantragstellung 
  • Haftung für Zahlungen an Gesellschafter bei bestehender Unterbilanz 
  • Haftung und/oder Strafbarkeit des Geschäftsführers
    • beim Eingehen von Verbindlichkeiten in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit 
    • bei Nichtabführung der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung gegebenenfalls nach Auslauf einer Stundung
    • für sogenannte Bankrotthandlungen wie Scheingeschäfte oder Vermögensverschiebungen 
  • Steuerrechtliche Haftung 

Ein möglicher Weg aus der Insolvenzreife und somit aus der Geschäftsführerhaftung kann ein Eigenverwaltungsverfahren sein. Was genau es damit auf sich hat und warum es wichtig ist, sich frühzeitig beraten zu lassen, lesen Sie in unserem Blog-Beitrag zum Thema.

Allgemeines zur Geschäftsführerhaftung bei Insolvenzreife

Ist das Unternehmen insolvenzreif, also zahlungsunfähig (die Zahlungsmittel reichen nicht, um alle oder nahezu alle fälligen Verbindlichkeiten zu begleichen), oder überschuldet (die Verbindlichkeiten übersteigen das Vermögen und es besteht keine positive Prognose für das Unternehmen), ist es dem Geschäftsführer nicht mehr erlaubt, Zahlungen aus dem Vermögen der Gesellschaft vorzunehmen. Tut er dies doch, haftet er mit seinem privaten Vermögen. 

  • Es ist im Grundsatz egal, um welche Zahlungen es geht und an wen diese auf welcher vertraglichen/gesetzlichen Grundlage erfolgen. Regelmäßig sind daher beispielsweise auch die Lohnzahlungen an Arbeitnehmer haftungsrelevant.
  • Nur in ganz begrenzten Ausnahmefällen sind Zahlungen zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs nicht haftungsrelevant, wenn damit Sanierungschancen erhalten werden können. Zum Schutz der Gläubiger muss man diese Ausnahme eng auslegen.
  • Nicht haftungsrelevant sind Zahlungen auf Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung und auf Steuern. 
  • Wichtig: Die Einzahlungen und die Auszahlungen werden nicht miteinander saldiert. Der Gesamtbetrag der Auszahlungen ist haftungsrelevant.
  • Achtung: Haftungsrelevante Zahlungen sind nicht nur Auszahlungen aus Guthaben, sondern auch Einzahlungen auf ein im Minus (Kontokorrentrahmen) geführtes Konto! 
  • Derartige haftungsrelevante Zahlungen addieren sich schnell auf sehr hohe Beträge, welche der Geschäftsführer häufig nicht erstatten kann. Aufgrund einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf besteht derzeit zudem Unklarheit darüber, ob sogenannte D&O-Versicherungen in der Regel für diese Schäden einstehen müssen. 


COVInsAG und Geschäftsführerhaftung

Mit dem Gesetz zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und zur Begrenzung der Organhaftung bei einer durch die COVID-19-Pandemie bedingten Insolvenz, kurz COVInsAG, wurde die Insolvenzantragspflicht unter bestimmten Voraussetzungen ausgesetzt, § 1 COVInsAG (vgl. dazu auch unseren Blog-Beitrag vom 24.3.2020). Im Grundsatz ist die Insolvenzantragspflicht bis zum 30.9.2020 ausgesetzt. Dies gilt nicht, wenn die Insolvenzreife nicht auf den Folgen der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus beruht oder wenn es keine Aussichten darauf gibt, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. War das Unternehmen am 31.12.2019 nicht zahlungsunfähig, wird vermutet, dass die Insolvenzreife auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht und Aussichten darauf bestehen, eine aktuelle Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. Die Gesetzessystematik wird durch folgendes Schaubild verdeutlicht:


Damit entfallen jedoch nicht die Insolvenzgründe selbst, nämlich die Zahlungsunfähigkeit oder die Überschuldung. Die bloße Aussetzung der Antragspflicht hätte damit allein nur dazu geführt, dass Geschäftsführer sich bei unterlassener Insolvenzantragstellung nicht strafbar machen. Gleichwohl hätte sich der Geschäftsführer gegebenenfalls haftbar machen können. Um dies zu verhindern, wurde die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht mit einem Anfechtungs- und Haftungsausschluss flankiert. Dieser ist in § 2 COVInsAG detailliert geregelt. 

Folgen der ausgesetzten Insolvenzantragspflicht

  • In diesem Fall gelten Zahlungen, die im ordnungsgemäßen Geschäftsgang erfolgen, insbesondere solche Zahlungen, die der Aufrechterhaltung oder Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs oder der Umsetzung eines Sanierungskonzepts dienen, als mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar.
  • „Ordnungsgemäßer Geschäftsgang“ ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Gemeint sind beispielsweise 
    • Zahlungen an Lieferanten,
    • Gehaltszahlungen,
    • Zahlungen für Investitionen, wenn diese der Wiederaufnahme/Fortführung/Sanierung des Geschäftsbetriebs dienen.
  • Vorsicht geboten ist bei allen Zahlungen an Gesellschafter, Zahlungen an verbundene Unternehmen (Achtung: „Cash-Pooling“), außergewöhnlichen Geschäften und nicht marktüblichen Preisen/Entgelten. Hier kommt es auf den Einzelfall an.
  • Die Insolvenzverschleppungshaftung nach § 823 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in Verbindung mit § 15a Insolvenzordnung (InsO) entfällt.
  • Die Vertragspartner müssen nicht fürchten, entsprechende Zahlungen später aufgrund sogenannter Insolvenzanfechtung erstatten zu müssen. § 2 COVInsAG sieht einen weitgehenden Anfechtungsausschluss vor. 

Verbleibende Haftungs- und Strafbarkeitsrisiken und sonstige Rechtsfolgen

Weil nur die Insolvenzantragspflicht ausgesetzt wird und damit nicht die Insolvenzgründe (Zahlungsunfähigkeit/Überschuldung) beseitigt sind, bleibt es bei der Anwendbarkeit aller Regelungen, welche an die Zahlungsunfähigkeit/Überschuldung anknüpfen. Dies gilt sowohl für den Fall der Insolvenzreife der eigenen Gesellschaft als auch für den Fall der Insolvenzreife der Vertragspartner:

Insolvenzreife der eigenen Gesellschaft

  • Der Geschäftsführer bleibt grundsätzlich berechtigt, einen Insolvenzantrag zu stellen. Lediglich die Pflicht zur Antragstellung entfällt. Gegenüber den Gesellschaftern verhält sich der Geschäftsführer jedoch gegebenenfalls pflichtwidrig und macht sich haftbar, wenn er trotz Aussetzung der Insolvenzantragspflicht einen Insolvenzantrag stellt und damit die Gesellschaftsanteile der Gesellschafter faktisch entwertet. 
  • Bei bestehender Zahlungsunfähigkeit stellt die Eingehung neuer Verbindlichkeiten (beispielsweise Bestellung neuer Ware) einen sogenannten Eingehungsbetrug im Sinne des § 263 Strafgesetzbuch (StGB) dar. Will der Geschäftsführer vor Strafbarkeit sicher sein, müsste er seine Geschäftspartner über die Zahlungsunfähigkeit informieren. Dies würde jedoch zur Folge haben, dass die Geschäftsbeziehung beendet oder auf Vorkasse umgestellt wird.
  • Ein wesentlicher Haftungs- und Strafbarkeitskomplex wird vom COVInsAG nicht berührt, und zwar das Cash-Pooling. Weiß der Geschäftsführer einer an einem Cash-Pool teilnehmenden Gesellschaft, dass für die eigene Gesellschaft bereits eine Unterbilanz vorliegt (Eigenkapital liegt unterhalb der Stammkapitalziffer) und dass die andere Gesellschaft, an die im Rahmen des Cash-Pools gezahlt werden soll, zahlungsunfähig ist, macht sich der Geschäftsführer bei Durchführung der Zahlung haftbar und auch strafbar. 
  • Die Nichtabführung von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung ist weiterhin strafbar.
  • Die Nichtbegleichung von Steuerforderungen kann weiterhin einen Haftungsbescheid gegen den Geschäftsführer nach sich ziehen.
  • Die zuständigen Behörden können weiterhin ein Gewerbeuntersagungsverfahren wegen Unzuverlässigkeit einleiten.
  • Warenlieferanten können trotz ausgesetzter Insolvenzantragspflicht Eigentumsvorbehaltsrechte geltend machen und insbesondere die Weiterverarbeitung und -veräußerung der Ware sowie die Einziehung der im Voraus abgetretenen Forderungen untersagen. Insbesondere die Weiterveräußerung der Ware kann dann strafbar sein.
  • Bankrotthandlungen (Vermögensverschiebungen, Scheingeschäfte etc.) bleiben weiterhin strafbar. Dies umfasst Verletzungen der Buchführungspflichten im Zustand der Insolvenzreife bis hin zu Vermögensverschiebungen oder -verschleierungen.

Insolvenzreife der Vertragspartner

  • Weiß der Geschäftsführer um die Zahlungsunfähigkeit seines Geschäftspartners, sollte er nicht mehr auf Kredit leisten, sondern auf Vorkasse umstellen. 
  • Etwaige Sicherheiten (z.B. aus verlängertem Eigentumsvorbehalt) sollten vorsichtshalber geltend gemacht werden.

Die dhpg-Berater unterstützen Sie bei der Haftungsvermeidung und -abwehr

Viele Geschäftsführer stehen derzeit vor schwierigen Entscheidungen. Das COVInsAG kann ihnen helfen, in dieser Situation die Haftungsrisiken zu verringern. Allerdings ist schon die Frage, ob das eigene Unternehmen unter das COVInsAG fällt, häufig nicht leicht zu beantworten. Hinzu kommen trotz COVInsAG verbleibende Risiken. 

Die Berater der dhpg stehen Ihnen zur Seite – von der Prüfung der Haftungsrisiken über die Empfehlung konkreter Maßnahmen zur Haftungsvermeidung bzw. Haftungsminimierung bis hin zur Verteidigung gegen geltend gemachte Haftungsansprüche. Ein möglicher Weg aus der Krise kann beispielsweise die Insolvenz in Eigenverwaltung sein. Durch sie hat die Geschäftsführung die Fäden weiterhin selbst in der Hand und bleibt handlungsfähig. Außerdem bietet sie, im Gegensatz zu anderen Verfahren, wie beispielsweise dem Schutzschirmverfahren, zeitliche Entlastung für den Schuldner. Die Vorteile der Eigenverwaltung haben wir ebenfalls in einem Blog-Beitrag für Sie zusammengestellt

Sprechen Sie uns im Bedarfsfall gerne an. Wir beraten Sie persönlich.

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Dirk Obermüller

Rechtsanwalt

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Christian Senger

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht

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