Firmenwagen im Betriebsvermögen: Schuss geht häufig nach hinten los

 

Firmenwagen als überschätztes Steuersparmodell

Die steuerlichen Vorteile im Zusammenhang mit der Nutzung eines Firmenwagens im Betriebsvermögen werden häufig überschätzt. Auf den ersten Blick scheint es lohnend, im Fall der Anschaffung die Abschreibungen oder als Leasingnehmer die Leasingraten steuerlich geltend zu machen. Auf den zweiten Blick kann sich aber gerade ohne Führung eines Fahrtenbuchs und Anwendung der 1-Prozent-Regel für Privatfahrten sowie der 0,03-Prozent-Regel für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte ein Privatanteil durch Ansatz fiktiver Betriebseinnahmen ergeben, der den Betriebsausgabenabzug komplett zunichtemacht. Das hängt neben den jährlichen Kosten von der Höhe des Bruttolistenpreises des Fahrzeugs und den Entfernungskilometern zum Betrieb ab. Wenigstens ein Übersteigen des Privatanteils hat der Gesetzgeber durch Einführung einer „Kostendeckelung“ vermieden. Unterm Strich bleibt dann aber in solchen Fällen kein Steuervorteil. Noch schlimmer kommt es, wenn der Pkw mit Buchgewinn veräußert wird, denn dieser ist, unabhängig von der vorherigen steuerlichen Auswirkung des Fahrzeugs, komplett steuerpflichtig. Während die Anwendung der 1-Prozent-Regel eine betriebliche Nutzung von mehr als 50 % (sogenanntes notwendiges Betriebsvermögen) voraussetzt, werden Fahrzeuge mit geringerer Nutzung entsprechend ihrem betrieblichen Nutzungsanteil steuerlich berücksichtigt. Behandelt der Unternehmer sein Fahrzeug dann als sogenanntes gewillkürtes Betriebsvermögen (betriebliche Nutzung von mindestens 10 % und maximal 50 %), ergibt sich im Veräußerungsfall die gleiche negative Folge der Steuerpflicht des kompletten Buchgewinns. Das hat der Bundesfinanzhof in einer aktuellen Entscheidung bestätigt. Dabei hätte es auch Alternativen gegeben.

Sachverhalt

Ein Schriftsteller und Gutachter nutzte einen Pkw, den er nach Anschaffung seinem Betriebsvermögen durch Erfassung im Anlageverzeichnis zugeordnet hatte, zu 25 % für seine freiberufliche Tätigkeit und zu 75 % für private Zwecke. In den Einkommensteuerveranlagungen wurden antragsgemäß die jährlichen Abschreibungen für den Pkw berücksichtigt. Für die private Nutzung erfasste das Finanzamt Betriebseinnahmen in Höhe von 75 % der für das Fahrzeug entstandenen Aufwendungen einschließlich der Abschreibungen. Nachdem der Pkw abgeschrieben war, erfolgte eine Veräußerung zu einem Buchgewinn von 28.000 €. Diesen wollte der Freiberufler auch nur zu einem Viertel der Einkommensteuer unterlegen, weil der steuermindernde Effekt der Abschreibungen infolge der Besteuerung der Nutzungsentnahme bei wirtschaftlicher Betrachtung teilweise „neutralisiert“ wurde. Das Finanzamt war demgegenüber der Meinung, dass der volle Verkaufserlös zu versteuern sei. Eine Klage vor dem Finanzgericht Sachsen blieb ohne Erfolg.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof bestätigte die Auffassung der Finanzverwaltung. Die Besteuerung der Privatnutzung eines Wirtschaftsguts des Betriebsvermögens in Form der Nutzungsentnahme und dessen spätere Veräußerung stellten zwei unterschiedliche Vorgänge dar, die getrennt zu betrachten seien. Der Veräußerungserlös werde danach trotz vorangegangener Besteuerung der Nutzungsentnahme in voller Höhe als Betriebseinnahme berücksichtigt. Es finde weder eine anteilige Kürzung noch eine gewinnmindernde Korrektur in Höhe der auf die private Nutzung entfallenden Abschreibungen statt. Aus dem Gesetz lasse sich kein anderes Ergebnis herleiten. In der Besteuerung des vollständigen Veräußerungserlöses sei auch kein Verstoß gegen das Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und das objektive Nettoprinzip zu sehen.

Über Alternativen nachdenken

Ob sich ein Pkw im Betriebsvermögen steuerlich gelohnt hat, steht häufig erst nach dem Ausscheiden fest. Im entschiedenen Fall hat der Freiberufler sein Fahrzeug im Anlagevermögen ausgewiesen und damit erkennbar dem gewillkürten Betriebsvermögen zugewiesen. Alternativ hätte er den Pkw im Privatvermögen belassen und den betrieblichen Nutzungsanteil durch „Aufwandseinlage“ steuerlich geltend machen können. Für solche Fälle hat der Bundesfinanzhof im Veräußerungsfall konsequent festgestellt, dass diese nicht der Besteuerung unterliegen. Den Vorteil eines Ausweises im Betriebsvermögen hätte dann z.B. nur ein Buchverlust mit sich gebracht.

Dr. Lutz Engelsing

Steuerberater

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Michael Mittmann

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