EU wendet sich gegen Besteuerung deutscher Landwirte
Feststellung des Bundesrechnungshofs
Durch die Sonderregelung werden Landwirte im Vergleich zu anderen Unternehmern von Aufzeichnungs- und Deklarationspflichten befreit. Unionsrechtlich ist dies nur für Landwirte vorgesehen, denen die Regelbesteuerung „verwaltungstechnische Schwierigkeiten“ bereitet. Das UStG lässt dies jedoch für fast alle Landwirte zu, unabhängig von ihrer Größe. Zudem ist der Durchschnittssteuersatz zu hoch, da die Landwirte „insgesamt betrachtet mehr Umsatzsteuer vereinnahmen, als sie an Vorsteuer zahlen“. Ursächlich hierfür ist die falsche Ermittlung der Vorsteuerbelastung der Landwirte durch das Bundesministerium der Finanzen bei der Festlegung des Durchschnittssteuersatzes. Der Bundesrechnungshof verlangt daher schon seit 20 Jahren, buchführungspflichtige Landwirte von der Regelung auszuschließen, und warnte vor einem möglichen Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission.
EU-Kommission – Vertragsverletzungsverfahren
Die EU-Kommission kritisiert die Regelung aus den gleichen Gründen und startete im März 2018 ein Vertragsverletzungsverfahren. Die Bundesregierung beabsichtigte jedoch, an der Regelung festzuhalten, und argumentierte, dass die Vereinfachungsregelung zulässig sei, da die Regelbesteuerung Landwirten nicht zuzumuten sei. Auch war das Bundesministerium der Finanzen der Auffassung, den Durchschnittssteuersatz unionskonform berechnet zu haben. Die Argumente konnten schon den Bundesrechnungshof nicht überzeugen, sodass es nicht wundert, dass die EU-Kommission Deutschland nun diesbezüglich vor dem Europäischen Gerichtshof verklagt hat.
Konsequenzen
Auch wenn dies für betroffene Landwirte keine erfreuliche Nachricht ist, so fällt es unseres Erachtens angesichts der Vorgaben der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie (MwSystRL) schwer zu glauben, dass die Regelung in der jetzigen Form Bestand haben wird. Noch besteht kein akuter Handlungsbedarf, dennoch ist die weitere Rechtsentwicklung zu verfolgen, um rechtzeitig auf Änderungen vorbereitet zu sein. Allerdings sollte jetzt schon bei größeren Investitionen darauf geachtet werden, korrekte Eingangsrechnungen zu erhalten, um später gegebenenfalls noch den Vorsteuerabzug anteilig geltend zu machen, sollte sich ein Wechsel zur Regelbesteuerung ergeben.