Vorsicht bei der Errichtung einer Einheits-GmbH & Co. KG

Was ist überhaupt eine „Einheits-GmbH & Co. KG“?

Eine Einheits-GmbH & Co. KG ist – wie eine „normale“ GmbH & Co. KG auch – eine Kommanditgesellschaft (KG), bei der persönlich haftende Gesellschafterin eine GmbH ist. Besonders ist, dass die KG selbst die alleinige Anteilseignerin der GmbH ist, also deren Geschäftsanteile sämtlich von der KG gehalten werden. GmbH und KG sind damit wechselseitig aneinander beteiligt. Im Zusammenhang mit diesem Modell hat sich das Oberlandesgericht Celle kürzlich dazu geäußert, ob es zulässig ist, beide Gesellschaften gleichzeitig zu gründen. 

Gleichzeitige Gründung von GmbH und KG als Einheits-GmbH & Co. KG?

Eine GmbH wurde durch notarielles Gründungsprotokoll errichtet und zur Eintragung ins Handelsregister angemeldet. Alleinige Anteilseignerin sollte – so stand es in der notariellen Urkunde – eine KG sein, die angeblich zeitgleich gegründet worden war. Die GmbH sollte die persönlich haftende Gesellschafterin (Komplementärin) der KG sein. Die Reaktion des Registergerichts sorgte für Erstaunen: Es lehnte die Eintragung der GmbH ins Handelsregister ab und meinte, diese sei gar nicht wirksam gegründet worden. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Gründungsgesellschafterin – die KG – ihrerseits ebenfalls nicht wirksam gegründet worden war, weil die GmbH nicht zur Entstehung gelangt sei. Der zukünftige GmbH-Geschäftsführer wollte das nicht hinnehmen und legte Beschwerde ein. Er war der Meinung, bei der Begründung des Gerichts „beiße sich die Katze in den Schwanz“, sodass eine gleichzeitige Gründung der GmbH sowie der wiederum durch die GmbH zu gründenden KG zulässig sein müsse. Die Richter:innen erteilten dieser Ansicht des zukünftigen Geschäftsführers eine klare Absage. 

Ein deutliches Nein vom Registergericht

Eine GmbH kann nicht von einer KG als Alleingesellschafterin gegründet werden, wenn auch diese Gründer-KG erst zeitgleich mit der GmbH als Komplementärin gegründet werden soll. Daran ließ das Oberlandesgericht Celle keinen Zweifel, denn die KG war zum Zeitpunkt der Gründung der GmbH mangels wirksam gegründeter Komplementärin (nämlich der GmbH) selbst noch gar nicht existent.

Oberlandesgericht zeigt auf, wie es richtig geht

Die Richter:innen gaben den Praxishinweis, dass eine Einheitsgesellschaft nur auf zwei Wegen entstehen kann: (i) Entweder kann zunächst eine KG gegründet werden, die dann wiederum anschließend eine GmbH gründet und deren sämtliche Geschäftsanteile hält. Im letzten Schritt tritt schließlich die GmbH an die Stelle des ursprünglich persönlich haftenden Gesellschafters (Komplementärs); (ii) oder die späteren Kommanditist:innen der Einheits-GmbH & Co. KG gründen zunächst eine GmbH und im Anschluss gründen alle gemeinsam eine KG mit der GmbH als Komplementärin. Schließlich werden im dritten Schritt die GmbH-Anteile von den Kommanditist:innen auf die KG übertragen. Im Geschäftsverkehr empfiehlt es sich in jedem Fall, vor der Gründung einer Einheits-GmbH & Co. KG rechtlichen Rat einzuholen. 

Oberlandesgricht Celle, Beschluss vom 10.10.2022 – 9 W 81/22

Dr. Olaf Lüke

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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