Erklärung über Eignung als Geschäftsführer einer GmbH zu alt?

Versicherung des Geschäftsführers bzw. Liquidators zur Amtseignung muss nicht sofort beim Handelsregister eingereicht werden

In der Handelsregisteranmeldung über seine Bestellung muss jeder neue Geschäftsführer bzw. Liquidator einer GmbH erklären, für das Geschäftsführer- bzw. Liquidatoramt geeignet zu sein und dabei versichern, dass ihm nicht aufgrund eines gerichtlichen Urteils oder einer vollziehbaren Entscheidung einer Verwaltungsbehörde die Ausübung eines Berufs/Berufszweigs bzw. Gewerbes/Gewerbezweigs mit einem jedenfalls teilweise identischen Unternehmensgegenstand untersagt ist. Darüber hinaus muss er versichern, dass er nicht wegen bestimmter (Vermögens-) Straftaten (z.B. Betrug oder Insolvenzverschleppung) verurteilt wurde. Kann der Betreffende diese Versicherungen nicht abgeben, darf er von Gesetzes wegen kein Geschäftsführeramt bekleiden. Gibt er eine falsche Versicherung ab, ist dies mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bedroht.

In diesem Zusammenhang entschied das Berliner Kammergericht, dass die entsprechende Anmeldung der Erklärung und Versicherung zum Handelsregister nicht sofort eingereicht werden muss, sondern auch mit deutlicher zeitlicher Verzögerung geschehen kann.

Einreichung der Erklärung des Geschäftsführers bzw. Liquidators erst Monate später…

Eine GmbH wurde durch Gesellschafterbeschluss aufgelöst und der bisherige Geschäftsführer zum Liquidator bestellt. Dieser unterzeichnete kurz darauf eine Handelsregisteranmeldung, in der er die Auflösung der GmbH und seine Bestellung zum Liquidator mitteilte. Er gab auch die notwendige Erklärung ab, für das Amt als Liquidator geeignet zu sein und versicherte, keiner Berufs- oder Gewerbeuntersagung zu unterliegen und keine Vorstrafen zu haben. Die entsprechende notariell beglaubigte Anmeldung wurde allerdings erst mehrere Monate später beim zuständigen Handelsregister eingereicht und prompt zurückgewiesen: Die Erklärung des Liquidators über fehlende Berufs- und Gewerbeuntersagungen bzw. fehlende Vorstrafen war angeblich zu alt. Das wollte sich der „neu“ berufene Liquidator nicht gefallen lassen und legte namens der GmbH i.L. Beschwerde ein.

…hindert deren Wirksamkeit nicht

Der Liquidator war erfolgreich; das Gericht stellte klar, dass die Handelsregisteranmeldung (insbesondere die Erklärungen zur fehlenden Berufs- und Gewerbeuntersagung bzw. zum Fehlen von Vorstrafen) nach wie vor aktuell genug sei. Es gebe nämlich keine Anhaltspunkte dafür, dass sich seit Abgabe der Erklärung des Geschäftsführers (Liquidators) die Umstände derart geändert hätten, dass nun Zweifel an der Richtigkeit der Handelsregisteranmeldung bestünden. Die begehrte Eintragung im Handelsregister wurde vorgenommen.

Was ist im Geschäftsverkehr zu tun?

Festzuhalten ist, dass es grundsätzlich nicht schadet, wenn die Handelsregisteranmeldung mit der Versicherung des neuen Geschäftsführers oder Liquidators mit zeitlicher Verzögerung erfolgt. In Ordnung ist das aber nur dann, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass in der Zwischenzeit doch noch ein Berufsverbot ausgesprochen oder eine strafrechtliche Verurteilung erfolgt ist. Die Anmeldung der Erklärungen darf jedenfalls nicht mit der alleinigen Begründung zurückgewiesen werden, dass zwischen der Abgabe beim Notar und dem Eingang beim Handelsregister zu viel Zeit verstrichen sei. Dennoch sollte man Anmeldungen zum Handelsregister nicht bewusst „liegenlassen“; eine zeitnahe Abwicklung zur Schaffung rechtsklarer Verhältnisse ist immer im Interesse aller Beteiligten.

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Dr. Olaf Lüke

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