Erbschaft- und Schenkungsteuer: Steuerklasse beim Erwerb vom biologischen Vater

Sachverhalt

Der Kläger war der leibliche, aber nicht rechtliche Vater seiner Tochter. Zum Zeitpunkt der Geburt war deren Mutter mit einem anderen Mann verheiratet. Eine Anfechtung der rechtlichen Vaterschaft des Ehemanns der Mutter erfolgte nicht. Der Kläger schenkte seiner Tochter im Jahr 2016 einen Geldbetrag in Höhe von 30.000 €. Er verpflichtete sich zur Übernahme anfallender Schenkungsteuer und beantragte beim Finanzamt die Anwendung der Steuerklasse I. Das Finanzamt wandte auf den Erwerb die ungünstigere Steuerklasse III an, da Kinder im Sinne der Steuerklasse I nur die vom Vater nach den Regeln des Zivilrechts „abstammenden“ Kinder und Adoptivkinder seien. Die hiergegen gerichtete Klage hatte vor dem Finanzgericht Erfolg. Der Fall ging aber weiter zum Bundesfinanzhof.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof hob die Entscheidung des Finanzgerichts auf. Das Finanzgericht habe zu Unrecht entschieden, dass auf den Erwerb der Tochter von ihrem biologischen Vater die Steuerklasse I anzuwenden sei. Es gelte die Steuerklasse III.

Für die erbschaft- und schenkungsteuerliche Steuerklasseneinteilung seien die bürgerlich-rechtlichen Vorschriften über die Abstammung und Verwandtschaft maßgebend. In diesem Sinne sei gemäß § 1592 BGB Vater eines Kindes der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet sei, die Vaterschaft anerkannt habe oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt sei. Nur aus dieser rechtlichen, nicht aber der biologischen Vaterschaft ließen sich Rechte (Erb- oder Pflichtteil) und Pflichten (Unterhalt) ableiten. Der Sinn und Zweck der günstigen Steuerklasse für Erwerber innerhalb der Familie diene dem verfassungsrechtlich gebotenen Schutz von Ehe und Familie. Die erbschaftsteuerliche Begünstigung von Kindern folge aus der Mitberechtigung der Kinder am Familiengut. Diese äußere sich im Unterhaltsanspruch gegen ihre Eltern sowie ihrem gesetzlichen Erbrecht. Dass diese gesetzlichen Verpflichtungen den biologischen Vater nicht beträfen, rechtfertige es, ein Kind bei Erwerben von seinem biologischen Vater auf die ungünstigere Steuerklasse III zu verweisen. Etwas anderes ergebe sich weder aus dem Grundgesetz noch aus der Rechtsprechung zur Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten.

Konsequenz

Der Bundesfinanzhof stellt klar, dass für die Steuerklasseneinteilung allein die bürgerlich-rechtlichen Regelungen zur Abstammung maßgebend sind. Dies ist insbesondere bei Schenkungen und Vermächtnissen an sowie der testamentarischen Erbeinsetzung von „Seitensprung-Kindern“, bei denen rechtlicher und biologischer Vater auseinanderfallen, zu beachten. Der Freibetrag beträgt bei solchen der Steuerklasse III unterliegenden Übertragungen nur 20.000 €.

Dr. Andreas Rohde

Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht

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Oliver Lohmar, LL.M.

Steuerberater

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