Entwurf eines BMF-Schreibens zur rückwirkenden Rechnungskorrektur

Hintergrund

Im Anschluss an Urteile des Europäischen Gerichtshofs hatte der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 20.10.2016 die rückwirkende Berichtigung von Rechnungen im Hinblick auf den Vorsteuerabzug unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen. Rückwirkend bedeutet, dass der Vorsteuerabzug im Zeitpunkt der Ausstellung der Erstrechnung korrigiert wird, und nicht - wie bisher üblich - erst bei Ausstellung der berichtigten Rechnung. Hierdurch kann z.B. bei Betriebsprüfungen verhindert werden, dass Nachzahlungszinsen festgesetzt werden.

Entwurf eines BMF-Schreibens vom 15.10.2018

Das Bundesministerium der Finanzen hat nun erstmalig Stellung zu dem Urteil bezogen. Es erkennt das Urteil grundsätzlich an. Voraussetzung für eine rückwirkende Berichtigung ist demnach zunächst das Vorliegen einer Erstrechnung, die zumindest Angaben enthalten muss zu:
• Rechnungsaussteller
• Leistungsempfänger
• Leistungsbeschreibung
• Entgelt
• gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer.

Dabei müssen diese Mindestangaben nicht 100 % korrekt sein, sondern es ist ausreichend, wenn „sie nicht in so hohem Maße unbestimmt, unvollständig oder offensichtlich unzutreffend sind, dass sie fehlenden Angaben gleichstehen“. Hierzu ist laut Bundesministerium der Finanzen erforderlich, dass die Angaben den bisher im Umsatzsteuer-Anwendungserlass niedergelegten Anforderungen zu ordnungsgemäßen Rechnungen entsprechen.
Nur formal fehlerhafte Rechnungen können rückwirkend berichtigt werden. Rechnungen, die unberechtigt Umsatzsteuer ausweisen (§ 14c UStG) oder eine zu niedrige bzw. unzutreffend keine Umsatzsteuer ausweisen, können hingegen nicht rückwirkend berichtigt werden.

Die Berichtigung muss durch eine Ergänzung der bisherigen Rechnung erfolgen, auf die Bezug zu nehmen ist. Die Stornierung der fehlerhaften Rechnung und deren erneute Ausstellung entfalten keine Rückwirkung, sondern werden als erstmaliges Ausstellen einer neuen Rechnung behandelt.
Die rückwirkende Berichtigung gilt nicht als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 175 AO, sodass die rückwirkende Rechnungsberichtigung nur Wirkung entfaltet, wenn das Jahr, in dem die Erstrechnung erstellt wurde, verfahrenstechnisch noch offen ist.

Angewendet werden sollen die neuen Regelungen in allen offenen Fällen. Bis zum 31.12.2018 wird noch gestattet, dass die Vorsteuer im Besteuerungszeitraum der Ausstellung der korrigierten Rechnung vorgenommen wird, obwohl die Rechnungsberichtigung rückwirkend erfolgen müsste.

Einschätzung

Grundsätzlich ist es positiv, dass der Entwurf des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen nun den Unternehmen die Chance eröffnet, in geeigneten Fällen die Verzinsung von Umsatzsteuernachforderungen aufgrund fehlerhafter Rechnungen zu verhindern. Allerdings ist fraglich, ob die vom Bundesministerium der Finanzen geforderten, restriktiven Voraussetzungen der Intention des Bundesfinanzhofs entsprechen. Ebenso wird die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Barlis 06) nicht beachtet. Hiernach ist der Vorsteuerabzug zu gewähren, wenn die Finanzverwaltung über alle notwendigen Informationen verfügt, um zu prüfen, ob die materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug vorliegen, auch wenn die Rechnung nicht ordnungsgemäß ist bzw. ggf. sogar fehlt.

Zu beachten ist, dass bei fehlerhaften Rechnungen zukünftig zu unterscheiden ist, ob diese rückwirkend berichtigt werden können oder nicht. Wird dies nicht beachtet, droht die Kürzung des Vorsteuerabzugs, wenn die Berichtigung im falschen Voranmeldungszeitraum vorgenommen wird. Ebenso ist zu prüfen, ob die Rückwirkung nicht ins Leere läuft, da die betroffenen Veranlagungen nicht mehr änderbar sind. Falls dies nicht gewünscht ist, kann die Rückwirkung legal verhindert werden, indem die Berichtigung nicht durch Rechnungsergänzung, sondern durch Stornierung der Erstrechnung und Neuausstellung erfolgt.

Es bleibt nun abzuwarten, ob der Entwurf so umgesetzt wird. Auch hat das Bundesministerium der Finanzen noch ein weiteres Schreiben zu Rechnungen und Vorsteuerabzug angekündigt.

Ähnliche Beiträge

Zurück

Gert Klöttschen

Steuerberater

Zum Profil von Gert Klöttschen

Kontakt

Nehmen Sie mit uns Kontakt auf

Mail Kontaktformular Telefon +49 228 81000 0 Newsletter Newsletter
YouTube Video laden
Permalink