Umsatzsteuer: Entgeltminderung bei Null-Prozent-Finanzierung?

 

Fall

Die Klägerin bot ihren Kunden bei Warenverkäufen eine Null-Prozent-Finanzierung an. Die Kunden zahlten so, trotz Ratenzahlung, nur den Kaufpreis, den sie auch bei sofortiger Barzahlung entrichtet hätten. Dieses Angebot beruhte auf einem Rahmenvertrag zwischen der Muttergesellschaft der Klägerin sowie der finanzierenden Bank. Die Darlehensverträge wurden direkt zwischen Kunden und Bank abgeschlossen. Vermittelte die Klägerin eine Null-Prozent-Finanzierung, so war sie zur Zahlung einer „Subvention“ (Finanzierungsentgelt) verpflichtet. Die Bank zahlte der Klägerin nur den um die Subvention gekürzten Kaufpreis aus. Den Kunden erteilte die Klägerin eine Rechnung über den Kaufpreis. Zudem wies sie in der Rechnung daraufhin, dass sie einen Nachlass gewähre in Höhe der von der finanzierenden Bank erhobenen Zinsen. Der Nachlass würde vereinbarungsgemäß direkt an die finanzierende Bank gezahlt.

Strittig war nun, ob der Verkaufspreis als Grundlage für die Bestimmung des Entgelts für die Ware heranzuziehen oder dieser, um das übernommene Finanzierungsentgelt zu mindern ist.

Urteil

Nach Ansicht des BFH ist der Kaufpreis die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer. Eine Kürzung um die Finanzierungskosten kommt nicht in Betracht. Denn der Einbehalt betrifft allein das Rechtsverhältnis zwischen Klägerin und Bank, nicht jedoch das für die Besteuerung maßgebliche Rechtsverhältnis zwischen Klägerin und Kunden. Gemäß Kaufvertrag schuldete der Kunde den ungeminderten Kaufpreis. Hieran änderte auch nichts, dass die Klägerin den Einbehalt den Kunden gegenüber offenlegte. Weder der Klägerin noch der Bank schuldeten die Kunden Darlehenszinsen.

Konsequenzen

Der BFH bezieht sich auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs. Dieser hatte in einem ähnlichen Fall ebenso eine Entgeltminderung abgelehnt. Nur hatte in diesem Fall der Kunde keine Kenntnis von der Zahlung des Finanzierungsentgelts an die Bank. Der BFH stellt nun klar, dass es hierauf nicht ankommt, sofern zwei unterschiedliche Rechtsverhältnisse - Kredit- und Kaufvertrag - vorliegen. Das Urteil schließt für andere Vertragskonstellationen eine Entgeltminderung nicht generell aus. Wer solche Verkaufsmodelle plant, sollte sich daher der umsatzsteuerlichen Folgen bewusst sein. Unsere Experten unterstützen Sie gerne hierbei.

 

BFH, Urteil vom 24.2.2021, XI R 15/19

In diesem Kontext sei auch auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs zu der nicht minder beliebten Vermittlung von Garantieverlängerungen im Zusammenhang mit dem Verkauf von Waren hingewiesen: EuGH v. 8.7.2021 C-695/19

Gert Klöttschen

Steuerberater

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