Wer darf Einspruch gegen den Steuerbescheid einer GbR einlegen?

Einspruchsberechtigter beim Steuerbescheid gegen eine GbR: Gesellschaft oder Gesellschafter – das war hier die Frage!

Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht hatte sich kürzlich mit der Frage zu befassen, wer einspruchsberechtigt ist gegen den eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) als Steuerschuldnerin ausweisenden Steuerbescheid. Die Antwort überraschte die Beteiligten: Sämtliche GbR-Gesellschafter können sich nur gemeinschaftlich und nur im Namen der GbR per Rechtsmittel gegen den Bescheid wehren. 

Wie kam es zu dem "Einspruchs-Desaster“?

Die Gesellschafter einer GbR wandten sich gegen Umsatzsteuerbescheide der Jahre 2017 und 2018. Sie meinten, diese wären nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden und daher nichtig. Das Finanzamt sah das anders und hielt den Einspruch gegen die Steuerbescheide für unzulässig. Begründung: Erforderlich sei ein Einspruch der GbR selbst, für den ein gemeinschaftliches Handeln aller Gesellschafter gegeben sein müsse. Die Einsprüche der einzelnen Gesellschafter der GbR im eigenen Namen seien damit nicht ausreichend. 

Wer hat Recht?

Das angerufene Finanzgericht schloss sich der Ansicht des Finanzamts an. Die Richter stellten klar, dass der an eine GbR gerichtet Umsatzsteuerbescheid dann ausreichend bestimmt ist, wenn er wahlweise an einen Gesellschafter mit dem Zusatz "für GbR …" ergeht. Daraufhin eingelegte Einsprüche einzelner Gesellschafter, die nicht ausdrücklich im Namen der GbR handeln, sind unbeachtlich, denn die Gesellschafter selbst sind durch den Bescheid nicht beschwert. Die tatsächlich – selbst – beschwerte GbR hatte demzufolge gegen die sie betreffenden Umsatzsteuerbescheide keinen fristgemäßen Einspruch eingelegt. Das Finanzgericht machte deutlich: Richtet sich ein Umsatzsteuerbescheid gegen eine GbR als Steuerschuldnerin, so ist grundsätzlich auch nur diese – und nicht ein Gesellschafter – einspruchsbefugt. Diesem Grundsatz entsprechend muss der Einspruch im Namen der GbR und zudem durch alle Gesellschafter gemeinschaftlich erhoben werden.

Merke: Gegen den Steuerbescheid einer GbR als Steuerschuldnerin ist nur die GbR selbst und nicht der einzelne Gesellschafter einspruchsbefugt

Die Gefahr des fehlerhaften Einspruchs bei einem Steuerbescheid gegen eine GbR ist groß: wird der Rechtsbehelf hinsichtlich Frist und korrekter Bezeichnung versäumt, wird der Steuerbescheid mit allen Nachteilen gegen die GbR bestandskräftig und zwar auch dann, wenn die Gesellschafter irrtümlicherweise davon ausgehen, sie hätten wirksam Rechtsmittel gegen den belastenden Bescheid erhoben. Die Einspruchseinlegung setzt nach dem deutlichen Urteil des Finanzgerichts gemeinschaftliches Handeln aller betroffenen Personen im Namen der Gesellschaft voraus. Übrigens: Auch wenn die betroffenen Personen der Überzeugung sind, dass die von der Finanzbehörde behauptete GbR nie gegründet wurde, so können sich die – vermeintlichen – Gesellschafter nur gemeinschaftlich und nur im Namen der GbR im Rechtsmittelwege gegen einen Steuerbescheid wehren.

Dr. Olaf Lüke

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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Christina Schrey

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Steuerrecht

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