Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bei Entschädigung für Überspannung mit Hochspannungsleitung

Kernaussage:

Ein Entgelt, das als Entschädigung für die Überspannung eines Grundstücks mit einer Hochspannungsleitung gezahlt wird, ist nach Ansicht des FG Düsseldorf eine steuerpflichtige Einnahme aus Vermietung und Verpachtung.

Sachverhalt:

Der Kläger ist Eigentümer eines bebauten Grundstücks, das er zusammen mit seiner Ehefrau selber bewohnt. Aufgrund des Baus einer Hochspannungsleitung direkt über dem Grundstück des Klägers, schloss dieser mit der D-GmbH eine Vereinbarung, wonach er der D-GmbH das Recht zur Beanspruchung seines Grundstücks für den Bau und die Unterhaltung elektrischer Leitungen einräumte. Da sich der Kläger zu einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit im Grundbuch verpflichtete, wurde ihm in 2008 eine einmalige Entschädigung gezahlt.

In der Einkommensteuererklärung 2008 erfasste der Steuerpflichtige den Vorgang nicht. Das Finanzamt gelangte in 2012 durch eine Kontrollmitteilung Kenntnis davon, dass ein Vertrag zwischen den Parteien bestand. Das Finanzamt erließ daraufhin einen Einkommensteuerbescheid, der die Entschädigung enthielt.

Der Kläger legte gegen den geänderten Einkommensteuerbescheid Einspruch ein. Dieser wurde damit begründet, dass die hoheitliche Belastung des Grundstücks mit einer Leitungsdienstbarkeit eine entschädigungspflichtige Enteignung sei, derer sich der Steuerpflichtige nicht hätte entziehen können. Durch die erzwungene Gestattung der Bebauung des Grundstücks und die dafür ins Grundbuch eingetragene beschränkte Dienstbarkeit sei der Verkehrswert des Grundstücks gesunken. Nach Auffassung des Klägers stellt die Zahlung der Entschädigung einen Vorgang auf der Vermögensebene dar, der nicht steuerbar sei. Die Einspruchsbegründung wurde auf das BFH-Urteil vom 17.05.1995 – X R 64/92 gestützt.  

Nach Auffassung des Finanzamtes ist die Entschädigung den steuerbaren Einkünften zuzuordnen. Von geringerem Rang ist dabei, ob die Entschädigung Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung oder sonstige Einkünfte i.S.d. § 22 Nr. 3 EStG darstellten.

Entscheidung:

Das FG Düsseldorf hat entschieden, dass die Klage unbegründet ist. Die Entschädigung stellt nach dessen Auffassung keine sonstigen Einkünfte i.S.d. § 22 Nr. 3 EStG, sondern Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung dar. Eine Belastung eines Grundstücks mit einer Dienstbarkeit kann grundsätzlich zu Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung führen. Die Belastung eines Grundstück mit einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit führt dazu, dass der Eigentümer dem Berechtigten die Befugnis erteilt, das Grundstück in einzelnen Beziehungen zu nutzen. Erlangt der Eigentümer durch die Belastung keinen endgültigen Rechtsverlust, kann das Entgelt zu Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung führen, wenn es sich nach seinem wirtschaftlichen Gehalt als eine Gegenleistung für die Nutzung eines Grundstücks des Privatvermögens darstellt. Im Streitfall lag kein endgültiger Rechtsverlust vor, da der Kläger weder das zivilrechtliche Eigentum verlor, noch die wirtschaftliche Herrschaftsmacht des Klägers wesentlich eingeschränkt wurde. Denn er konnte weiterhin das Grundstück nach seinem eigenen Belieben nutzen.  Lediglich der Luftraum stand dem Kläger nicht mehr zur Verfügung, dem jedoch im Vergleich zur Nutzungsmöglichkeit des Grund und Bodens eine untergeordnete Rolle zugesprochen wird.

Darüber hinaus wurde die Entschädigung ebenfalls nicht, wie im BFH Urteil vom 17.05.1995, für eine Unterlassung des Klägers gezahlt. In dem Urteil hatte der BFH dargelegt, dass Einkünfte i.S.d. § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG vorliegen, wenn einem Dritte eine Berechtigung zur Nutzung des Grundstücks eingeräumt wird. Hierunter fallen jedoch nicht Entgelte, für die Unterlassung von Handlungen. Diese können gegebenenfalls unter die sonstigen Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG fallen. Im Urteil vom 17.05.1995 bestand der Schwerpunkt der Leistung in einer Unterlassung, da das Grundstück nur im Randbereich überspannt war und zusätzlich eine Einschränkung für die Errichtung von Bauwerken vereinbart wurde.

Im Streitfall hatte der Steuerpflichtige jedoch lediglich den Luftraum über seinem Grundstück zur Verfügung gestellt, eine Unterlassung durch den Kläger ist hingegen nicht gegeben. Nach dem wirtschaftlichen Gehalt der Vereinbarung liegt eine entgeltliche Nutzungsüberlassung vor, die als Einnahme gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG steuerpflichtig ist. Dem steht nicht entgegen, dass es sich bei der Zahlung um eine Einmalzahlung handelt

Hinweis:

Das Urteil wurde zur Fortbildung des Rechts gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zur Revision zugelassen und ist unter dem Az: IX R 31/16 beim BFH anhängig.

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