Einigung bei der Grundsteuer

Politisches Ringen seit Beschluss des Bundesverfassungsgerichts

Seit das Bundesverfassungsgericht im April 2018 die bisherige Praxis bei der Erhebung der Grundsteuer für mit dem Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes unvereinbar erklärte (vgl. dhpg Meldung vom 12.4.2018), diskutiert die Politik eine Reform der Grundsteuer. Dabei geht es im Wesentlichen um die Frage, nach welcher Methode Grundstücke künftig für Zwecke der Grundsteuer zu bewerten sind. Die bislang herangezogenen sogenannten Einheitswerte basieren auf Werten aus dem Jahr 1935 im Osten bzw. 1964 im Westen. Bis zum 31.12.2019 hat das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber Zeit gegeben, die Grundsteuer zu reformieren.

Bundesregierung beschließt Gesetzentwurf

Im Juni hat die Bundesregierung sich nun auf einen Kompromiss geeinigt. Dieser sieht grundsätzlich vor, dass in die Bewertung der Grundstücke neben dem Wert des Bodens (Bodenrichtwert) auch der des Gebäudes einfließt. Der Gebäudewert soll dabei neben der Wohnfläche, der Immobilienart und dem Alter des Gebäudes auch einen pauschalen Soll-Mietwert berücksichtigten. Hierfür sieht das Gesetz eine statistisch ermittelte Nettokaltmiete vor, die durch Zu- und Abschläge an das jeweilige Mietniveau angepasst wird (je höher die Mietniveaustufe, desto höher ist tendenziell die Miete in einer Gemeinde und desto höher soll auch der Grundsteuerwert der Immobilie sein).

Um die im Vergleich zu den bisherigen Werten (aus den Jahren 1935/1964) steigenden Grundsteuerwerte aus der Neubewertung auszugleichen, sinkt die Steuermesszahl (ein Faktor, der für die Berechnung der Grundsteuer wichtig ist) auf etwa 1/10 des bisherigen Werts (von 0,35 % auf 0,034 %).

Nach wie vor haben die Kommunen, denen das Aufkommen aus der Grundsteuer zusteht, durch die Festlegung von Hebesätzen maßgeblichen Einfluss auf die Höhe der Grundsteuer. Um das politische Ziel, die Grundsteuer aufkommensneutral zu reformieren, umzusetzen, sollen die Kommunen ihre Hebesätze im Anschluss an die Reform anpassen, um eine Erhöhung der Grundsteuer auf diesem Weg zu vermeiden.

Ausblick und Folgen der Reform

Auch wenn nach langem politischem Ringen nun ein Beschluss der Bundesregierung steht, ist das Gesetz noch nicht beschlossen. Kritik richtet sich insbesondere gegen die vorgesehene Öffnungsklausel, die es den Bundesländern erlaubt, ein eigenes (weniger komplexes) Bewertungsmodell einzuführen. Diese Öffnungsklausel war insbesondere auf bayerischen Druck hin im Gesetzentwurf aufgenommen worden.

Abzuwarten bleibt auch, ob die Kommunen ihr politisches Versprechen einhalten und die Hebesätze nach der Neubewertung anpassen und die Grundsteuerreform nicht zur Steigerung ihres Steueraufkommens nutzen. Unabhängig hiervon steht bereits fest, dass die Reform unter den Grundbesitzern Gewinner und Verlierer hervorbringen wird. Insbesondere in den ohnehin schon teuren Innenstadtlagen dürfte es durch die Verknüpfung mit den Mietniveaustufen eher zu einer höheren Grundsteuerbelastung kommen als bislang.

Benno Lange

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Fachberater für Internationales Steuerrecht

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Oliver Lohmar, LL.M.

Steuerberater

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