E-Commerce: EU beschließt Vereinfachungen

 

Hintergrund

Die umsatzsteuerliche Erfassung des E-Commerce soll durch eine nunmehr beschlossene Reform ab 2019 bzw. 2021 vereinheitlicht und vereinfacht werden. Betroffen sind der Versandhandel über das Internet sowie die TRE-Dienstleistungen (Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernseh- sowie elektronisch erbrachte Dienstleistungen) an private Abnehmer (vereinfacht).

Änderungen ab 1.1.2019 für TRE-Dienstleistungen

Ab 2019 wird eine Lieferschwelle (10.000 €) eingeführt. Sofern der Jahresumsatz im gesamten EU-Ausland unterhalb dieser Schwelle liegt, sind die Umsätze am Sitz des Versandhändlers steuerbar. Erst mit Erreichen der Grenze sind die Umsätze - wie bisher - im jeweiligen Mitgliedstaat des Leistungsempfängers über das Mini-One-Stop-Shop-Verfahren (MOSS-Verfahren) zu deklarieren. Auf die Anwendung der Lieferschwelle kann verzichtet werden. Die Rechnungsstellung für Unternehmen, die für das MOSS-Verfahren registriert sind, richtet sich nun nach den Regelungen ihres Sitzstaates. Bei einem Jahresumsatz im gesamten EU-Ausland von unter 100.000 € reicht für den Nachweis der Ansässigkeit des Kunden nun ein Beweismittel aus.

Änderungen ab 1.1.2021

Das MOSS-Verfahren wird auf den Versandhandel und sämtliche Dienstleistungen ausgedehnt. Die bisherigen länderspezifischen Lieferschwellen im Versandhandel entfallen und werden durch die für TRE-Dienstleistungen geltende Regelung ersetzt (s.o.), Gleiches gilt für die Rechnungsstellung. Sofern Plattformen Waren unter 150 € aus dem Drittland anbieten bzw. der Anbieter im Drittland ansässig ist, wird die Plattform insoweit fiktiv als Verkäufer behandelt. Ferner wird das MOSS-Verfahren modifiziert sowie die Steuerbefreiung für Kleinbetragssendungen (≤ 22 €) aufgehoben.

Konsequenz

Die Reform ist zu begrüßen, da sie wesentliche Vereinfachungen für den E-Commerce mit sich bringt. Allerdings gelten die Vereinfachungen in der Regel nur für Unternehmen, die lediglich in einem EU-Mitgliedstaat ansässig sind.

Was ist zu tun? Die Finanzbuchhaltung, die EDV, die Rechnungsstellung sowie die Kalkulation sind frühzeitig auf die neuen Regelungen auszurichten. Es muss sichergestellt werden, dass das Überschreiten der Lieferschwelle frühzeitig erkannt wird, um sich rechtzeitig für das MOSS-Verfahren zu registrieren und die Registrierung im EU-Ausland zu verhindern. Gerade kleine Versandhändler müssen dabei beachten, dass die Lieferschwelle ab 2021 erheblich reduziert wird. Ferner ist zu prüfen, ob die bisherigen Vertriebsstrukturen (z.B. Lagerhaltung im EU-Ausland) im Hinblick auf die Inanspruchnahme der Vereinfachungen anzupassen sind.

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Brigitte Schultes

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