E-Commerce: Änderungen in der Umsatzsteuer ab 2019

 

Einführung

Das Bundeskabinett hat am 1.8.2018 den Gesetzesentwurf zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften verabschiedet, ursprünglich noch als Jahressteuergesetz 2018 bezeichnet. Im Folgenden werden die Änderungen für den E-Commerce erläutert.

Vereinfachungsregelung für TRE-Dienstleistungen

Rundfunk-, Fernseh-, Telekommunikations- sowie auf elektronischem Weg erbrachte Leistungen (TRE-Dienstleistungen) werden dort besteuert, wo der Kunde sitzt. Sofern die Kunden Nichtunternehmer sind und aus anderen Mitgliedstaaten stammen, mussten sich Unternehmen bislang schon ab dem ersten Euro Umsatz mit dem dortigen Umsatzsteuerrecht auseinandersetzen. Ab 1.1.2019 gilt nun, dass der Umsatz dort zu versteuern ist, wo das leistende Unternehmen sitzt, wenn der Gesamtumsatz an Nichtunternehmer in anderen Mitgliedstaaten 10.000 € nicht übersteigt. Die Unternehmen können auf diese Vereinfachungsregelung verzichten, sind aber dann zwei Jahre hieran gebunden.

Haftung für Betreiber von elektronischen Portalen

Die neue Regelung sieht vor, dass der Betreiber von elektronischen Marktplätzen für die nicht entrichtete Steuer der Nutzer seines Marktplatzes haftet. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Betreiber dokumentiert, dass der Nutzer im Inland steuerlich registriert ist. Hierzu muss er eine entsprechende Bescheinigung des für den Nutzer zuständigen Finanzamts vorlegen. Die Haftung greift ab dem 1.3.2019 für Drittlandsunternehmen und ab dem 1.10.2019 für inländische bzw. EU-Unternehmen.

Konsequenzen

Die Erleichterungen für TRE-Dienstleistungen wird nur Kleinstunternehmen betreffen oder Unternehmen, die nur selten solche Leistungen an Nichtunternehmer in anderen Mitgliedstaaten erbringen. Die Haftung für die Betreiber elektronischer Marktplätze dürfte dem massiven Umsatzsteuerbetrug von Nutzern dieser Portale Einhalt gebieten. Unternehmen müssen nun prüfen, ob sie von der Neuregelung betroffen, das heißt Betreiber oder Nutzer eines elektronischen Portals sind. Die Betreiber sollten sicherstellen, dass sie von den Nutzern die erforderlichen Angaben erhalten. Die Nutzer müssen die neue Bescheinigung beantragen, was gegebenenfalls auch eine erstmalige Registrierung nach sich zieht. Wer ab 2019 keine Bescheinigung vorlegen kann, muss damit rechnen, von der Nutzung solcher elektronischer Marktplätze ausgeschlossen zu werden.

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Brigitte Schultes

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