Diskriminierung mehrgeschlechtlicher Menschen durch Verwendung des Gendersternchens

 

Kernaussage

Verwendet ein Arbeitgeber bei der Stellenausschreibung ein Gendersternchen, diskriminiert dies mehrgeschlechtlich geborene Menschen nicht. Die Zielsetzung des Gendersternchens sei es gerade, niemanden zu diskriminieren und die Vielfalt der Geschlechter deutlich zu machen.

Fall: Gendersternchen soll zeigen, dass das Geschlecht eine Rolle spielt

Der beklagte Kreis hatte eine Stellenausschreibung mit folgendem Inhalt (hier auszugsweise wiedergegeben) veröffentlicht: 

„Der Kreis S. sucht zur Verstärkung des Teams des Kreissozialamtes zum nächstmöglichen Zeitpunkt mehrere Diplom-Sozialpädagog*innen, Diplom-Sozialarbeiter*innen […] mit staatlicher Anerkennung oder vergleichbarer Qualifikation. Schwerbehinderte Bewerber*innen werden bei entsprechender Eignung bevorzugt berücksichtigt. Näheres entnehmen Sie bitte dem nachstehenden Anforderungsprofil einer Fachkraft (m/w/d).“ 

Die zweigeschlechtlich geborene und zudem schwerbehinderte klagende Person bewarb sich auf die Stelle. Sie verfügt über einen rechtswissenschaftlichen Hochschulabschluss (Schwerpunkt Familienrecht). Zu einem Bewerbungsgespräch wurde sie nicht eingeladen. Daraufhin machte sie Entschädigungsansprüche nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geltend, insbesondere mit der Begründung, sie sei durch die Formulierung „schwerbehinderte Bewerber*innen“ diskriminiert worden. Der Passus sei nicht geschlechtsneutral; die Verwendung des Gendersternchens zeige gerade, dass der Aspekt des Geschlechts eine Rolle spiele.

Gendersternchen soll Diskriminierung entgegenwirken

Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein entschied jedoch, dass die Stellenausschreibung weder eine unmittelbare noch eine mittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts bewirke, auch nicht wegen der Verwendung des Gendersternchens. 

Sowohl die einzelnen Passagen als auch der Gesamteindruck der Stellenanzeige seien geschlechtsneutral: Mit der vom Kreis insgesamt gewählten Formulierung solle ersichtlich zum Ausdruck gebracht werden, dass das Geschlecht keine Rolle spielt – vielmehr „alle schwerbehinderten Menschen“, unabhängig von ihrer geschlechtlichen Identität, im Bewerberfeld willkommen sind und bei entsprechender Eignung bevorzugt berücksichtigt werden. 

Ausdrücklich führte das Gericht aus, dass das Gendersternchen momentan eine der am weitesten verbreiteten Methoden ist, um gendergerecht zu schreiben und die Vielfalt der Geschlechter deutlich zu machen. Es sollen also nicht nur Menschen männlichen oder weiblichen Geschlechts angesprochen werden, sondern auch solche, die sich weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugehörig fühlen, und solche, die sich nicht dauerhaft oder ausschließlich dem männlichen oder dem weiblichen Geschlecht zuordnen lassen. Erkennbares Ziel des Sternchens sei es gerade, niemanden zu diskriminieren. Entsprechend lautet auch die Empfehlung der Antidiskriminierungsstelle der Bundesregierung.

Der ergänzend vorgetragenen Ansicht der klagenden Person, das „d“ in dem im Ausschreibungstext verwendeten Zusatz „m/w/d“ stehe für „deutsch“, folgte das Gericht nicht.

Empfehlung für Arbeitgeber

Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts ist nachvollziehbar und begrüßenswert. Gefahren und Fehlerquellen im Hinblick auf diskriminierende Verhaltensweisen drohen bereits im Bewerbungsprozess, sodass Arbeitgeber stets auf eine geschlechtsneutrale Ausgestaltung ihrer Stellenausschreibung achten müssen. Um auf der sicheren Seite zu sein, empfiehlt es sich auch nach der aktuellen Entscheidung, neben der Verwendung des Gendersternchens parallel den Klammerzusatz (m/w/d) zu verwenden.

Michael Huth

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht

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Alexandra Hecht

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht

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Alexander Kirsch

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Transport- und Speditionsrecht

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