Seit August in Kraft: Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie

Hintergrund

Das Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie, kurz DiRUG, ist zum 1.8.2022 in Kraft getreten und ermöglicht erstmalig die Online-Bargründung der GmbH und UG (haftungsbeschränkt) sowie ein Online-Verfahren bei Registeranmeldungen für Kapitalgesellschaften und Einzelkaufleute. Im Gegensatz zur Sachgründung, die durch werthaltige Gegenstände (z.B. Grundstücke oder Autos) erfolgen kann, lässt der Gesellschafter bei der Bargründung Geldmittel in die GmbH fließen. 

Wichtigste Neuerungen des DiRUG

Das DiRUG gestattet die Gründung einer GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) ohne persönliches Erscheinen der Gründer:innen in einem Notariat. Stattdessen kann die notarielle Beurkundung gemäß § 2 Abs. 3 GmbH-Gesetz n.F. im Rahmen einer Videokonferenz mit dem Notar oder der Notarin stattfinden. Dafür wird ein dediziertes Videokommunikationssystem verwendet, das den Notar:innen durch die Bundesnotarkammer zur Verfügung gestellt wird und besonders sicher sein soll. Des Weiteren bedarf es zur Online-Gründung einer digitalen Identifizierung (durch Abgleich eines elektronischen Lichtbilds und elektronischen Identitätsnachweises) sowie einer qualifizierten elektronischen Signatur, die die Unterschrift ersetzt. 

Für die Online-Gründung ist jedoch zu beachten, dass sich diese auf die Gründung mit Bareinlagen beschränkt. Online-Gründungen mit Sacheinlagen sind daher (noch) nicht möglich.

Überdies regelt § 25 Abs. 3 Satz 1 Handelsregisterverordnung n.F., dass Online-Gründungen in der Regel innerhalb von zehn Werktagen nach dem Eingang der vollständigen Anmeldung ins Handelsregister eingetragen werden müssen. Diese Frist wird auf fünf Tage verkürzt, wenn ausschließlich natürliche Personen Gesellschafter:innen werden sollen und Musterdokumente verwendet werden.

Das DiRUG eröffnet außerdem die Möglichkeit, dass Anmeldungen zum Handelsregister durch Einzelkaufleute, für Kapitalgesellschaften und für Zweigniederlassungen von inländischen Kapitalgesellschaften oder von ausländischen Kapitalgesellschaften, die dem Recht eines anderen EU-Mitglied- oder EWR-Vertragsstaates unterliegen, mittels Videokommunikation vorgenommen werden können. 

Gemäß dem DiRUG kommt es zudem für die Bekanntmachung von Änderungen im Handelsregister nicht mehr auf die Offenlegung in einem separaten Amtsblatt oder Portal an. Stattdessen werden Eintragungen dadurch bekannt gemacht, dass sie im Register erstmalig (online) abrufbar sind.

Außerdem soll für den Abruf von Daten aus dem Handelsregister oder von Dokumenten, die zum Register eingereicht wurden, auf die Erhebung von Abrufgebühren verzichtet werden. Dies gilt auch für das Vereins-, Partnerschafts- und Genossenschaftsregister. 

Ausblick auf weitere bevorstehende Änderungen

Obwohl das DiRUG erst am 1.8.2022 in Kraft getreten ist, hat der Bundestag am 23.6.2022 bereits das DiRUG-Ergänzungsgesetz, kurz DiREG, verabschiedet. Dieses soll genau ein Jahr nach dem DiRUG, also am 1.8.2023, in Kraft treten. 

Das DiREG weitet u.a. die Option der Online-Gründung einer GmbH auf Sachgründungen aus, die vom DiRUG bislang nicht umfasst sind. Ausgenommen sollen aber Sachgründungen unter Einbringung von Gegenständen sein, deren Übertragung ihrerseits beurkundungspflichtig ist, wie etwa von Grundstücken oder GmbH-Anteilen.

Zudem soll das DiREG auch einstimmig gefasste Beschlüsse zur Änderung des Gesellschaftsvertrags einschließlich Kapitalmaßnahmen im Online-Verfahren ermöglichen.

Willkommene Neuerung mit einigen Einschränkungen 

Mit dem DiRUG wird ein erster Schritt in Richtung einer längst überfälligen Modernisierung des deutschen Handels- und Gesellschaftsrechts gemacht. Die Option einer Online-Gründung unter Beibehaltung der Sicherheitsstandards einer notariellen Beurkundung stellt eine willkommene Neuerung dar. Es ist jedoch zu beachten, dass solche Online-Gründungen bislang allein auf GmbH-Gründungen mit Bareinlagen beschränkt sind. Zumindest GmbH-Gründungen mit Sacheinlagen werden ein Jahr später mit Inkrafttreten des DiREG aber auch möglich sein.

Problematisch dürfte das Online-Verfahren aufgrund der strengen Anforderungen an die Identifizierungsmittel aber für viele ausländische Gründer:innen aus Ländern sein, in denen keine ausreichenden Identifizierungsmittel existent sind. Dabei dürfte das Online-Verfahren gerade für ausländische Gründer:innen besonders attraktiv sein. Es bleibt daher zu hoffen, dass das notarielle Online-Beurkundungsverfahren auch weitere beurkundungsbedürftige Maßnahmen und für weitere Rechtsformen künftig zur Verfügung steht. 

Falls Sie Fragen zur Online-Gründung oder zu anderen Aspekten des DiRUG bzw. des DiREG oder zu sonstigen gesellschaftsrechtlichen Themen haben, helfen wir Ihnen gerne.

Dr. Olaf Lüke

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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Stefanie Jobs

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Steuerrecht, Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht

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Christina Schrey

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Steuerrecht

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Tim Löhrer, LL.M.

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