Direktanspruch: Halten Sie sich schadlos beim Finanzamt

Rechtslage

Der Direktanspruch resultiert aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Demnach erfordert u.a. der Grundsatz der Neutralität der Umsatzsteuer, dass Leistungsempfänger die Erstattung von rechtsgrundlos gezahlter Umsatzsteuer gegenüber dem Fiskus geltend machen können, wenn beim Rechnungsaussteller nichts mehr zu holen ist.

Direktanspruch gemäß Bundesfinanzministerium

Laut Bundesfinanzministerium ist der Direktanspruch im Billigkeits- und nicht im Festsetzungsverfahren geltend zu machen. Zuständig ist hierfür das Finanzamt des Leistungsempfängers. Es wird daher im Einzelfall entschieden. Hierbei wird auch ein mögliches Mitverschulden des Leistungsempfängers in die Entscheidung einbezogen. Der Anspruch ist nachrangig gegenüber dem Anspruch auf Korrektur. Der Leistungsempfänger muss daher zunächst die Korrektur gegenüber dem Leistenden zivilrechtlich geltend machen, in der Regel auch bei dessen Zahlungsunfähigkeit. Dies gilt nur dann nicht, wenn bereits ein Insolvenzantrag des Leistenden mangels Masse abgelehnt wurde. Ist der Anspruch gegenüber dem Leistenden verjährt oder wurde eine Bruttopreisvereinbarung getroffen, so greift der Direktanspruch nicht. Ferner setzt der Direktanspruch u.a. noch voraus, dass der Rechnungsaussteller tatsächlich eine Leistung erbracht hat und der Fiskus noch bereichert ist.

Anspruch möglich, aber unter restriktiven Bedingungen 

Unternehmen können sich nun gegebenenfalls beim Fiskus schadlos halten, wenn die Korrektur der Umsatzsteuer über den leistenden Unternehmer scheitert. Allerdings sind die vom Bundesfinanzministerium geforderten Voraussetzungen hierfür hoch. So muss z.B. zunächst ernsthaft versucht worden sein, den Anspruch auf Erstattung der rechtsgrundlos gezahlten Umsatzsteuer zivilrechtlich gegenüber dem leistenden Unternehmer geltend zu machen. Dies sollte dokumentiert werden. Weiterhin ist zu beachten, dass der Anspruch im Billigkeitsverfahren geltend zu machen ist. Ein Einspruch gegen eine Umsatzsteuerfestsetzung hilft hier nicht weiter bzw. würde ins Leere laufen.

Fazit

So positiv die grundsätzliche Akzeptanz des Direktanspruchs durch das Bundesfinanzministerium auch ist: Lassen Sie es erst gar nicht so weit kommen. Prüfen Sie die Eingangsrechnungen und lassen sie diese, falls erforderlich, unverzüglich korrigieren. Alles andere kostet Sie zwar nun gegebenenfalls nicht mehr die Umsatzsteuer, aber unnötig viel Geld und Zeit.

Gert Klöttschen

Steuerberater

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Klaus Altendorf

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater

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Oliver Lohmar, LL.M.

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Judith Krämer

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Uwe Inkemann

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