Datenschutzgrundverordnung gilt nicht für Klingelschilder

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Kürzlich wurden datenschutzrechtliche Bedenken wegen der Zulässigkeit von Mieternamen auf Klingelschildern laut. Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz hat diese jedoch deut-lich zurückgewiesen. "Die Aufforderung zur Entfernung sämtlicher Klingelschilder ist unnötig", sagte Deutschlands oberste Datenschützerin.

Hintergrund

Ein österreichischer Mieter hatte sich in Wien bei seinem Vermieter über die Namensnennung am Klingelschild beschwert und sich hierbei auf die neue Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) berufen. Er bekam Recht, sodass nun in allen 2000 sogenannten Gemeindebauten in der österreichischen Hauptstadt die Namen der Mieter durch Nummern ersetzt werden sollen. Betroffen sind hiervon mehr als 200.000 Wohnungen. Ein Grund für das entschlossene Vorgehen der Wiener Behörden könnte in den Bußgeldern liegen, die bei Verstößen gegen die DSGVO drohen. Wegen der Aufregung in Wien forderte der deutsche Eigentümerverband Haus & Grund jetzt eine Klarstellung des Bundes.

Stellungnahme des Bundes

Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz stellte daraufhin klar, dass eine Aufforderung an Vermieter zur Entfernung sämtlicher Klingelschilder unnötig ist. Die Behauptung, die Daten-schutz-Grundverordnung zwinge Mieter dazu, ihre Klingelschilder zu demontieren, ist unrich-tig. Die überwiegende Mehrzahl der normalen, analogen Klingelschilder ist von der DSGVO nicht betroffen. Diese Aussage wird von den Datenschutz-Experten der dhpg geteilt.

Die DSGVO ist am 25.5.2018 in Kraft getreten. Sie enthält Vorschriften zum Schutz natürli-cher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Verkehr sol-cher Daten. Infolge des Inkrafttretens der Verordnung fürchteten viele Unternehmen und Vereine Abmahnungen. Die DSGVO gilt indes nur für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung perso-nenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen. Das Ausstatten von Klingelschildern mit Namen ist aber weder eine solche automati-sierte Verarbeitung noch eine tatsächliche oder beabsichtigte Speicherung in einem Dateisys-tem und kann daher in aller Regel nicht in den Anwendungsbereich der DSGVO fallen.

Konsequenz

Auch vor Inkrafttreten der DSGVO galt das Klingelschild mit dem Namen des Mieters als rechtmäßige Verbreitung von Daten. Daran ändert auch die Neufassung der Verordnung nichts. Grundsätzlich kann aber nach wie vor jeder selbst entscheiden, was auf seinem Klin-gelschild steht. Wer also keine namentliche Veröffentlichung an der Haustür wünscht, kann dem Anbringen des Namens gegenüber dem Vermieter widersprechen. Die Grundlage dafür findet sich indes nicht in der DSGVO.

Dr. Christian Lenz

Rechtsanwalt / Fachanwalt für Steuerrecht / Fachanwalt für Informationstechnologierecht

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Kirsten Garling

Rechtsanwältin

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