Das neue digitale Vertragsrecht

Voraussetzungen des digitalen Vertragsrechts im Einzelnen

Die neuen Vorschriften sind anwendbar auf Verbraucherverträge, die digitale Produkte gegen ein Entgelt bereitstellen. Als Teil des Allgemeinen Schuldrechts sind die Vorschriften dabei unabhängig vom Vertragstypus anwendbar.

Der Gesetzgeber unterscheidet bei digitalen Produkten zwischen digitalen Inhalten und digitalen Dienstleistungen: Digitale Inhalte sind Daten, die in digitaler Form erstellt und bereitgestellt werden. Darunter fallen z.B. Apps, Computerspiele und Musikdateien. Auch die Digitalisierung von originär analogen Daten zählt dazu, wie z.B. E-Books.

Digitale Dienstleistungen hingegen ermöglichen den Umgang mit Daten. Damit können Daten in digitaler Form erstellt, verarbeitet oder gespeichert werden. Digitale Dienstleistungen gewähren den Zugang zu solchen Daten oder im weitesten Sinne die gemeinsame Nutzung von Daten, die Verbraucher:innen oder andere Nutzer:innen in digitaler Form hochgeladen oder erstellt haben. Hierunter fallen z.B. Cloud-Anbieter, Messengerdienste und Streaming-Plattformen.

Ein digitaler Inhalt ist dann bereitgestellt, sobald er den Verbraucher:innen unmittelbar oder mittels einer von ihnen hierzu bestimmten Einrichtung zur Verfügung gestellt oder zugänglich gemacht wurde. Dies umfasst auch die geeigneten Mittel für den Zugang oder das Herunterladen des digitalen Inhalts.

Eine digitale Dienstleistung ist bereitgestellt, sobald sie den Verbraucher:innen unmittelbar oder mittels einer von ihnen hierzu bestimmten Einrichtung zugänglich gemacht worden ist.

Gewährleistungsrechte des Verbrauchers

Das neue digitale Vertragsrecht hat ein eigenes Mängelgewährleistungsrecht, das sich am Kaufrecht orientiert. Die Verbraucher:innen haben demnach das Recht, Nacherfüllung zu verlangen, den Vertrag zu beenden oder den Preis zu mindern. Daneben können sie Schadens- bzw. Aufwendungsersatz verlangen.

Wie im Kaufrecht steht Unternehmer:innen zunächst das „Recht zur zweiten Andienung“, also der Vorrang der Nacherfüllung, zu.

Neu ist das Recht auf Vertragsbeendigung. Es gilt sowohl für Verträge mit einmaligem Leistungsaustausch als auch dauerhafter Bereitstellung und vereint somit die Rechtsfolgen des Rücktritts und der Kündigung.

Weitere Besonderheiten

Weitere Parallelen zum Kaufrecht finden sich in den Vorschriften zur Beweislastumkehr und zur Verjährung.

Tritt innerhalb eines Jahres ab der Bereitstellung ein Mangel bei einem digitalen Produkt auf, so wird vermutet, dass es bereits bei der Bereitstellung mangelhaft war. Bei einem dauerhaft bereitgestellten Produkt geht der Gesetzgeber davon aus, dass es während des gesamten Bereitstellungszeitraums mangelhaft war.

Die Verjährungsfrist der Gewährleistungsansprüche beträgt zwei Jahre ab der Bereitstellung des digitalen Produkts. Bei einem Dauerschuldverhältnis hingegen tritt die Verjährung frühestens zwölf Monate nach Ende des Bereitstellungszeitraums ein.

Eine wichtige Neuerung ist die Aktualisierungspflicht der Unternehmer:innen. Sie haben  sicherzustellen, dass das digitale Produkt bei einer dauerhaften Bereitstellung während des Bereitstellungszeitraums Updates erhält. In allen anderen Fällen hängt die Dauer der Aktualisierungspflicht von der Art und dem Zweck des digitalen Produkts sowie den Umständen und der Art des Vertrags ab.

Welchen Umfang die Aktualisierungspflicht hat und wonach sich die konkrete Dauer bestimmt, ist noch unklar. Jedenfalls sollen Sicherheitsupdates verpflichtend sein. Sofern es keine vertraglichen Vereinbarungen über die Dauer gibt, kommt es auf die übliche Erwartung der Verbraucher:innen an. Dies erfordert die Prüfung im Einzelfall, da es noch keine umfassende Kasuistik in diesem Bereich gibt.

Dr. Christian Lenz

Rechtsanwalt / Fachanwalt für Steuerrecht / Fachanwalt für Informationstechnologierecht

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Kirsten Garling

Rechtsanwältin

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Alexandra Hecht

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht

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René Manz

IT-Prüfer und Berater

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