Das Ende der umsatzsteuerlichen Organschaft und seine Konsequenzen

Hintergrund

Im Rahmen einer umsatzsteuerlichen Organschaft verliert die Organgesellschaft umsatzsteuerlich ihre Selbstständigkeit. Die umsatzsteuerlichen Pflichten übernimmt dabei der Organträger. Voraussetzung für eine Organschaft ist die finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung der Organgesellschaft in den Organträger. Im Fokus steht hierbei regelmäßig die Frage, ob die Kriterien erfüllt sind und eine Organschaft vorliegt. Selten beachtet, aber genauso wichtig ist die Frage, wann eine Organschaft endet und welche Konsequenzen dies hat.

Neue Verwaltungsanweisung

Die Oberfinanzdirektion Niedersachsen hat sich des oben genannten Themas angenommen. Demnach endet die Organschaft, wenn ein Eingliederungskriterium entfällt. Hierzu bietet die Verfügung allgemeine Beispiele und zeigt explizit auf, ob beziehungsweise wann eine Liquidation, eine Vermögenslosigkeit oder ein Insolvenzverfahren der Organgesellschaft oder des Organträgers einer Fortführung der Organschaft entgegensteht. Ferner zeigt die Verfügung ausführlich die Rechtsfolgen auf, die sich aus der Beendigung der Organschaft ergeben. Dargestellt wird die korrekte Zurechnung der Umsätze, der Vorsteuer sowie etwaiger Vorsteuerberichtigungsansprüche (§ 15a UStG) sowie der Umfang der Haftung der Organgesellschaft für den Organträger nach Beendigung der Organschaft.

Konsequenzen

Die Verfügung zeigt auf, dass die zutreffende Bestimmung des Zeitpunktes der Beendigung der Organschaft Voraussetzung für die zutreffende umsatzsteuerliche Deklaration der (ehemaligen) Organgesellschaft und des Organträgers ist. Entsprechend ist darauf zu achten, diesen Zeitpunkt nicht zu verpassen. Die Verfügung bietet hierzu Hilfestellung.

Gert Klöttschen

Steuerberater

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