Arbeitgeber dürfen Corona-Tests im Betrieb anordnen

Was war passiert?

Zu Beginn der Spielzeit 2020/2021 hatte die Bayerische Staatsoper zum Schutz vor Covid-19 Schutzmaßnahmen ergriffen. Unter anderem sollten alle Mitarbeiter:innen einen negativen PCR-Test und alle ein bis drei Wochen weitere (negative) Tests vorlegen. Die Tests konnten auf Kosten des Arbeitgebers durchgeführt werden. Eine Flötistin weigerte sich, diese PCR-Tests zu machen. Sie wurde daraufhin vom Arbeitgeber von ihrer Arbeitsleistung ohne Fortzahlung des Lohns freigestellt. Die Flötistin erhob Klage auf Zahlung ihres Lohnes und blieb in beiden Vorinstanzen sowie nunmehr auch vor dem Bundesarbeitsgericht ohne Erfolg: Die Anordnung der Corona-Tests war rechtmäßig.

Landesarbeitsgericht München: Tarifvertrag

Das Landesarbeitsgericht (LAG) München stützte sich auf den unstrittig anwendbaren Tarifvertrag. Dieser sieht vor, dass der Arbeitgeber bei gegebener Veranlassung durch einen Vertrauensarzt oder das Gesundheitsamt feststellen lassen kann, ob die Mitarbeitenden arbeitsfähig und frei von ansteckenden Krankheiten sind. Bei einer Covid-19-Erkrankung handele es sich um eine ansteckende Erkrankung im Sinne der Tarifnorm, sodass die Anordnung der Tests verhältnismäßig sei.

BAG: Direktionsrecht

Das BAG hingegen stützte die Zulässigkeit der Testanordnung unabhängig vom Tarifvertrag - auf das allgemeine Direktionsrecht des Arbeitgebers. Die Testanordnung sei hiervon umfasst, sodass der Arbeitgeber berechtigt war, die Flötistin, die der Weisung keine Folge leistete, ohne Lohn von der Arbeit freizustellen. Dies folge bereits aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers. „Nach der Rechtsprechung des BAG müssen Arbeitgeber aktiv werden, wenn es eine Gefährdung für Arbeitnehmer gibt“, so Rüdiger Linck, Vizepräsident des BAG. Die Fürsorgepflicht werde konkretisiert durch die Arbeitsschutznormen des Arbeitsschutzgesetzes. Ergänzend hierzu könne der Arbeitgeber im Rahmen von billigem Ermessen Weisungen erteilen.

Die Grenze billigen Ermessens war hier nicht überschritten. Der mit der Durchführung des Tests verbundene Eingriff in die körperliche Unversehrtheit war nach Auffassung des BAG minimal. Auch das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung mache die Testanordnung nicht unzulässig, da ein positives Testergebnis aufgrund der Meldepflichten ohnehin bekannt werde. Die Testanordnung erwies sich also als verhältnismäßig.

Was heißt das für die Praxis?

Sollte die Zahl der Corona-Infektionen im Herbst wieder stark ansteigen, ist das Urteil eine Handhabe und ein wichtiger Leitfaden für die betrieblichen Hygienemaßnahmen. Bitte denken Sie daran, dass ein gegebenenfalls bestehender Betriebsrat hierbei zu beteiligen ist. Die Entscheidung des BAG ist eine Erleichterung bei der Planung betrieblicher Hygienemaßnahmen, die laut dem BAG einseitig durch den Arbeitgeber angewiesen werden können. Handeln Sie im Zweifelsfall immer pro Gesundheitsschutz und contra Individualinteresse!

Michael Huth

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht

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Alexandra Hecht

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht

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Alexander Kirsch

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Transport- und Speditionsrecht

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