Corona-Neuregelungen – Auswirkungen im Arbeitsverhältnis

 

Hinweis: Bitte beachten Sie, dass der Beitrag der Rechtsprechung des heutigen Tages entspricht und wir die Inhalte aufgrund des dynamischen Geschehens regelmäßig anpassen. 

Eine erste Bestandsanalyse

Der Deutsche Bundestag und der Bundesrat haben Änderungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und weiterer Gesetze beschlossen. Die neuen Regelungen beinhalten arbeitsrechtliche und arbeitsschutzrechtliche Maßnahmen. Die beschlossenen Änderungen sollen bis zum 19.3.2022 gelten. 

Was bedeutet die 3G-Regel am Arbeitsplatz?

Grundregel ist, dass Beschäftigte, zu denen in diesem Sinne auch der Arbeitgeber selbst zählt, nur Zugang zu ihrer Arbeitsstätte erhalten, wenn sie geimpft, genesen oder getestet sind (sogenannte 3G-Regel, § 28 b Abs. 1 IfSG). Ausnahmen gelten nur für die Wahrnehmung von Testangeboten oder Impfangeboten in der Arbeitsstätte. Die Regel gilt auch für Beschäftigte, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen.

Für nicht geimpfte oder genesene Beschäftigte ist eine tägliche Überprüfung ihres negativen Teststatus Voraussetzung für den Zugang zur Arbeitsstätte. Für den Test genügt ein Antigen-Schnelltest, der nicht älter als 24 Stunden ist. Ein Selbsttest ist möglich, wenn er vor Ort unter Aufsicht des Arbeitgebers durchgeführt und dokumentiert wird. Es genügt zur Dokumentation des negativen Testnachweises, wenn am jeweiligen Kontrolltag der Vor- und Zuname der beschäftigten Person erfasst wird. Die Dokumentation ist spätestens nach sechs Monaten zu löschen. Die Arbeitgeber sind gehalten, zudem zweimal pro Woche eine kostenlose Testmöglichkeit anzubieten.

Für Pflegeeinrichtungen, Behindertenwerkstätten, Krankenhäuser und Ähnliches gelten deutlich strengere Vorgaben (siehe im Detail § 28b Abs. 2 IfSG), u.a. eine generelle Testpflicht, von der geimpfte und genesene Beschäftigte nicht ausgenommen sind. Geimpfte oder Genesene solcher Einrichtungen dürfen den Selbsttest ohne Überwachung durchführen. 

Was fällt unter eine Arbeitsstätte?

Zur Arbeitsstätte gehören gemäß § 2 Abs. 1 und 2 Arbeitsstättenverordnung Arbeitsräume, Orte im Freien auf dem Gelände eines Betriebs und Orte auf Baustellen, sofern diese zur Nutzung für Arbeitsplätze freigegeben sind. Dazu zählen aber auch alle Orte auf dem Gelände eines Betriebs, zu denen Beschäftigte im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben, also z.B. auch die Verkehrsflächen und allgemein genutzte Räume des Betriebs.
Arbeitsplätze im Homeoffice oder in Fahrzeugen gehören nicht zu den Arbeitsstätten im Sinne des Infektionsschutzgesetzes. Allerdings bestimmt § 28b Abs. 1 IfSG, dass Arbeitgeber Transporte von mehreren Beschäftigten zur oder von der Arbeitsstätte nur durchführen dürfen, wenn die Beschäftigen geimpft, genesen oder getestet sind und die Negativnachweise zur Kontrolle verfügbar gehalten werden.

Wer zählt zu den Beschäftigten?

Die 3G-Regel gilt für alle Beschäftigten. Das sind konkret

  • Auszubildende,
  • arbeitnehmerähnlichen Personen,
  • Beamte, 
  • Fremddienstleister,
  • Zeitarbeitnehmer, die im Betrieb eingesetzt werden, und
  • Freiberufler, die im Betrieb Tätigkeit entfalten. 

Eine Beschränkung  auf eigene Arbeitnehmer enthält das Gesetz nicht. Damit zählt nicht nur der in § 2 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz genannte Personenkreis zu den Beschäftigten. Kunden oder Lieferanten sollen dagegen nicht unter die zu kontrollierenden oder zu testenden Personen fallen. Auch diesen gegenüber kann der Betriebsinhaber aber von seinem Hausrecht Gebrauch machen und Zutritt nur gegen Vorlage eins negativen Coronastatus gewähren.

Besteht eine Auskunftsverpflichtung der Beschäftigten über ihren Corona-Status?

Das Infektionsschutzgesetz sieht keine Auskunftspflicht für Beschäftigte außerhalb infektionskritischer Einrichtungen (§ 36 Abs. 1 IfSG) vor. Gleichwohl können und müssen Arbeitgeber, um ihrer gesetzlichen Pflicht zur Überprüfung zu genügen, entsprechende Auskunftsrechte besitzen. Diese dürften sich aus Art. 9 Abs. 2 Datenschutz-Grundverordnung herleiten lassen. Danach dürfen auch sensible Daten, zu denen Gesundheitsdaten gehören, aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit abgefragt werden. Die Frage ist auch deshalb relevant, weil ungeimpfte Personen keinen Entschädigungsanspruch im Fall der Quarantäne besitzen (vgl. § 56 Abs. 1 IfSG). 

Wird der Test oder der Impf- bzw. Genesenennachweis verweigert, ist der Zutritt zur Arbeitsstätte zu verwehren; Anspruch auf Entgeltzahlung besteht nicht.

Der Arbeitgeber hat es zudem zu ermöglichen, dass Beschäftigte sich während der Arbeitszeit impfen lassen können. Das kann auch durch Betriebsärzt:innen erfolgen. 

Besteht eine Homeoffice-Pflicht?

Eine Homeoffice-Pflicht gibt es weiterhin nicht, sie soll aber nach Aussagen des geschäftsführenden Bundesarbeitsministers künftig wieder eingeführt werden. Zurzeit soll dort, wo keine zwingenden betrieblichen Gründe entgegenstehen, die Homeoffice-Arbeit durch den Arbeitgeber ermöglicht werden. Auf vorrangige tarifliche Regelungen oder Betriebsvereinbarungen wird verwiesen.

Welche Folgen ziehen Verstöße gegen die Regeln nach sich?

Verstöße gegen die Kontroll- und Mitführungspflicht können mit einem Bußgeld von bis zu 25.000 € geahndet werden.

Ab wann gelten die neuen Regelungen?

Die Corona-Neuregelungen gelten ab dem 25.11.2021.

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