Corona-Hilfen – weitere wichtige Maßnahmen beschlossen
Update 22.1.2021
Die Antragsfrist für die Überbrückungshilfe Phase 2 wurde bis zum 31.3.2021 verlängert.
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Am 25.8.2020 hat sich die Koalition auf einige neue bzw. verlängerte Maßnahmen zur Unterstützung in der Corona-Krise geeinigt, die wir für Sie an dieser Stelle kurz zusammenfassen möchten:
Überbrückungshilfen
- Noch bis Ende des Jahres können kleine und mittelständische Unternehmen einen Antrag auf Überbrückungshilfe stellen. Hierauf hat sich die Koalition am 25.8.2020 geeinigt und damit die zunächst bis Ende August befristete Maßnahme verlängert. Die Details zu den Antragsvoraussetzungen sind noch nicht bekannt. Zudem sollen Betroffene künftig bis zu 24 Monate Kurzarbeitergeld beziehen können. Auch die Corona-bedingten Sonderregelungen zum erleichterten Zugang und zur Höhe der Zahlungen werden beibehalten.
- Noch vor den Herbstferien in NRW (12.-24.10.2020) soll das Rückmeldeverfahren für die NRW-Soforthilfe wieder aufgenommen werden. Das Land NRW hat sich beim Bund für verbesserte Abrechnungsmöglichkeiten eingesetzt und diese u.a. für Personalkosten, Stundungen und die Anrechnung zeitversetzter Zahlungseingänge erreicht. Die Rückmeldefrist wird einheitlich auf den 30.11.2020 verlängert. Eventuelle Rückzahlungen auf das in der E-Mail angegebene Konto der zuständigen Bezirksregierung müssen bis zum 31. März 2021 erfolgen. Eine Übersicht der Verbesserung sowie deren Details finden Sie hier.
Insolvenzrecht
- Die Lockerungen im Insolvenzrecht werden bis zum 31.12.2020 verlängert, sofern die Insolvenz in der Corona-Krise begründet liegt. Für den Antragsgrund der Zahlungsunfähigkeit gilt jedoch ab dem 1.10.2020 wieder die Insolvenzantragspflicht.
Arbeitsrecht
- Die Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld soll von 12 Monaten auf bis zu 24 Monate verlängert werden. Die verlängerte Bezugsdauer soll für alle Betriebe gelten, die bis zum 31.12.2020 Kurzarbeit eingeführt haben.
- Auch die aktuell geltenden Erleichterungen beim Bezug von Kurzarbeitergeld sollen noch bis zum 31.12.2021 für alle Betriebe gelten, die bis zum 31.3.2021 Kurzarbeit eingeführt haben.
- Darüber hinaus sollen die Sozialversicherungsbeiträge während der Kurzarbeit auch weiter bis zum 30.6.2021 vollständig erstattet werden. Vom 1.7. bis 31.12.2021 sollen die Beiträge für alle Betriebe, die bis zum 30.6.2021 Kurzarbeit angemeldet haben, dann zur Hälfte erstattet werden.
- Das Kurzarbeitergeld wird weiter auf 70 % beziehungsweise 77 % ab dem vierten Monat und auf 80 % beziehungsweise 87 % ab dem siebten Monat erhöht. Diese Regeln sollen bis 31.12.2021 für alle verlängert werden, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31.3.2021 entstanden ist.
- Gesetzlich Versicherten stehen für 2020 wegen der Corona-Krise mehr Krankentage zur Betreuung ihrer Kinder zur Verfügung. Für Elternpaare soll das Kinderkrankengeld für jeweils fünf weitere Tage und für Alleinerziehende für zusätzliche zehn Tage gewährt werden.
- Minijobs bis 450 € sind weiterhin anrechnungsfrei. Beschäftigte in Leiharbeit können weiterhin Kurzarbeitergeld beziehen. Geltende Steuererleichterungen für Arbeitgeberzuschüsse auf das Kurzarbeitergeld werden bis 31.12.2021 gewährt.
Die Beiträge in unserem Corona-Blog wurden entsprechend aktualisiert. Sollten Sie Fragen zu einem der aufgeführten Punkte haben, wenden Sie sich gerne an unsere Corona-Experten.