Bundestag hat Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für Corona-geschädigte Unternehmen beschlossen
Update 26.8.2020
Die Lockerungen im Insolvenzrecht werden bis zum 31.12.2020 verlängert, sofern die Insolvenz in der Corona-Krise begründet liegt. Für den Antragsgrund der Zahlungsunfähigkeit gilt jedoch ab dem 1.10.2020 wieder die Insolvenzantragspflicht.
Zusicherung der Bundesregierung, Unternehmen finanziell zu unterstützen
Die Bundesregierung hatte zugesichert, finanzielle Mittel bereitzustellen, um Unternehmen, die in wirtschaftliche Schieflage geraten sind, zu unterstützen. Aktuell kann aus organisatorischen und administrativen Gründen jedoch nicht sichergestellt werden, dass diese Mittel innerhalb der dreiwöchigen Insolvenzantragspflicht bei den betroffenen Unternehmen ankommen.
Aussetzung der Insolvenzantragspflicht, weil Finanzspritzen auf sich warten lassen
Durch das COVInsAG soll verhindert werden, dass Unternehmen Insolvenz anmelden müssen, weil Sie die von der Bundesregierung zugesicherte Hilfe nicht rechtzeitig erhalten haben. Grundsätzlich gilt, dass Geschäftsführungsorgane juristischer Personen (GmbH, GmbH & Co. KG, AG etc.) dazu verpflichtet sind, spätestens innerhalb von drei Wochen nach Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung einen Insolvenzantrag zu stellen. Bleibt dies aus, machen sich die Geschäftsleiter wegen Insolvenzverschleppung strafbar und haften persönlich.
Für jene Fälle, die auf Geld von der Regierung warten, ist die gesetzliche Frist von drei Wochen zu knapp bemessen. Um betroffenen Unternehmen unter die Arme zu greifen und das von der Bundesregierung beschlossene Hilfspaket zu flankieren, sieht das Gesetz die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht – zunächst befristet bis zum 30.9.2020 und mit der Verlängerungsoption bis zum 31.3.2021 – vor.
Voraussetzung für die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht
Um von der Regelung Gebrauch machen zu können, setzt das Gesetz voraus, dass die Corona-Epidemie Grund für die Insolvenzreife des Unternehmens ist und Aussichten zur Überwindung der wirtschaftlichen Schieflage bestehen. Dies soll vermutet werden, wenn die Unternehmen zum 31.12.2019 noch zahlungsfähig gewesen sind.
Trotz Verschnaufpause Unsicherheit für die Geschäftsleiter und Unternehmer
Diese sogenannte gesetzliche Vermutung gibt den betroffenen Geschäftsleitern und Unternehmern zwar die Möglichkeit einer Fortführung, es besteht allerdings keine Rechtssicherheit. Sollte die Corona-Krise von dem Unternehmen nicht überwunden werden können, besteht für einen etwaigen Insolvenzverwalter durch eine sogenannte Widerlegung der Vermutungsregelung dennoch die Möglichkeit den Geschäftsleiter persönlich in Anspruch zu nehmen. Dementsprechend gilt es, sich ausreichend abzusichern.
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