Bilanzielle Folgen eines unzulässigen Erwerbs eigener Anteile an einer GmbH

Kernaussage

Der Erwerb von eigenen Anteilen ist schuldrechtlich nichtig, wenn im Eigenkapital keine freie Rück-lage in Höhe des Veräußerungspreises gebildet werden kann. Zunächst bleibt das Rechtsgeschäft jedoch wirksam.

Sachverhalt

Eine GmbH hat eigene Anteile, auf welche die Einlage vollständig geleistet ist, erworben. Die GmbH ist verpflichtet zum Zeitpunkt des Erwerbs eine Rücklage in Höhe des Kaufpreises aus den soge-nannten freien Rücklagen des Eigenkapitals zu bilden. Freie Rücklagen dürfen das Stammkapital oder weitere Rücklagen, die laut Gesellschaftsvertrag zu bilden sind und nicht an die Gesellschafter ausgezahlt werden dürfen, nicht mindern. Da die GmbH nicht in der Lage ist die Rücklage zu bilden, ist das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft nichtig.

Konsequenzen

Variante 1: Die GmbH ist noch Inhaberin der Anteile

Die GmbH muss die Anteile auf bereicherungsrechtlicher Grundlage an den Veräußerer zurück übertragen. Im Jahresabschluss muss aufgrund dieser Sachleistungsverpflichtung zur Rückübertra-gung der Anteile an den Alt-Gesellschafter eine Schuld in Höhe der Anschaffungskosten der GmbH-Geschäftsanteile passiviert werden. Im Gegenzug wird eine Rückzahlung des Kaufpreises vom Alt-Gesellschafter gefordert. Die Anteile werden wieder zum Nennbetrag unter dem Posten gezeich-netes Kapital angesetzt und der Unterschiedsbetrag zwischen den Anschaffungskosten und dem Nennbetrag wird mit den frei verfügbaren Rücklagen verrechnet. Übersteigt die Differenz die frei verfügbaren Rücklagen, wird eine Verrechnung zu Lasten eines Bilanzverlustes vorgenommen.

Variante 2: Die Anteile der GmbH wurden von dieser bereits weiter veräußert

Die Veräußerung der Anteile an den Dritten bleibt wirksam. Auf die Gutgläubigkeit des Dritten kommt es nicht an. Gegenüber dem Alt-Gesellschafter ist die GmbH jedoch zum Wertansatz in Höhe der Differenz des Zeitwertes der Anteile und des ursprünglich gezahlten Kaufpreises ver-pflichtet. Es muss eine entsprechende Rückstellung in Höhe des Zeitwertes der Anteile sowie eine Forderung in Höhe des ursprünglich gezahlten Kaufpreises gegenüber dem Alt-Gesellschafter ge-bildet werden.
Es ist daher zu empfehlen, im Falle des Erwerbs eigener Anteile stets zu prüfen, ob die gesetzlich geforderte freie Rücklage gebildet werden kann.

Andreas Stamm

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater

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Dr. Matthias Johnen

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