Bewertung von Feldinventar und stehender Ernte
Kernaussage
Das BMF hat ein Schreiben zur Bewertung von Feldinventar und stehender Ernte nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 EStG i.V.m. R 14 Abs. 2 EStR 2012 mit standardisierten Werten nach dem sog. BMEL-Jahresabschluss veröffentlicht. Die standardisierten Werte des BMEL-Jahresabschlusses sind als Anlage beigefügt.
Inhalt des BMF-Schreibens
Nach R 14 Abs. 2 S. 8 EStR 2012 können für die Bewertung des Feldinventars und der stehenden Ernte entweder betriebsindividuelle Durchschnittswerte oder standardisierte Werte zugrunde gelegt werden. Als standardisierte Werte kommen die Werte nach dem BMEL-Jahresabschluss in Frage. Hierzu veröffentlicht das BMF nunmehr einen Auszug aus der vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) erlassenen Ausführungsanweisung zum BMEL-Jahresabschluss (Stand April 2022, Tz. 0044 – Ertragsmesszahl).
Die bekanntgegebenen Werte sind erstmals für das Wirtschaftsjahr 2021/2022 bzw. das mit dem Kalenderjahr 2022 übereinstimmende Wirtschaftsjahr anzuwenden.
Die erstmalige Anwendung der im April 2022 aktualisierten Standardherstellungskosten für die Bewertung des Feldinventars und der stehenden Ernte kann zu einer Bestandserhöhung im Wirtschaftsjahr 2021/2022 oder im Wirtschaftsjahr 2022 bei dem Feldinventar/der stehenden Ernte (unfertige Erzeugnisse) führen und einen zusätzlichen buchtechnischen Gewinn (Umstellungsgewinn) auslösen.
Aus Billigkeitsgründen kann der Steuerpflichtige in Höhe von höchstens 80 % dieses Umstellungsgewinns in der Schlussbilanz des Wirtschaftsjahres 2021/2022 bzw. des Wirtschaftsjahres 2022 eine den steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage bilden. Die Rücklage ist in den folgenden Wirtschaftsjahren mit mindestens 25 % der gebildeten Rücklage gewinnerhöhend aufzulösen.
Fundstelle
BMF, Schr. v. 8.11.2022 – IV C 7 - S 2163/21/10001 :003, DOK 2022/0969349