Betriebsrenten werden gestärkt

Diskussionen um Altersarmut und Versorgungslücken haben den Gesetzgeber zum Handeln bewegt. Die betriebliche Altersversorgung soll teilweise Abhilfe schaffen. Seit dem 1.1.2018 gelten hierfür neue, verbesserte Rahmenbedingungen.

Hintergrund und Zielsetzung

Die heutige gesetzliche Altersrente ist für viele Arbeitnehmer nicht ausreichend, um ihren Lebensstandard zu halten. Insbesondere Geringverdienern droht eine existenzbedrohende Versorgungslücke im Alter. Vor dem Hintergrund des demografischen Wandels kann das bestehende Rentensystem hier nicht entscheidend korrigiert werden. Das „Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze” (Betriebsrentenstärkungsgesetz, BRSG) soll nun die betriebliche Altersvorsorge attraktiver machen und deren Verbreitung vor allem in kleinen und mittleren Unternehmen unterstützen, um ein höheres Versorgungsniveau der Beschäftigten durch kapitalgedeckte Zusatzrenten zu sichern. Die meisten der darin enthaltenen Änderungen sind zum 1.1.2018 in Kraft getreten.

Wesentliche Regelungen

Bei der Umsetzung dieser Ziele setzt der Gesetzgeber vor allem auf die Tarifpartner. So können diese im Rahmen des so genannten Sozialpartnermodells Vereinbarungen über eine betriebliche Altersvorsorge in einen Tarifvertrag aufnehmen. Dieser kann auch eine automatische Entgeltumwandlung der Belegschaft vorsehen, wenn betroffene Arbeitnehmer nicht innerhalb von drei Monaten ausdrücklich widersprechen (Options- oder auch Opting-out-Modell). Nicht tarifgebundene Arbeitgeber und deren Beschäftigte können einvernehmlich den einschlägigen Branchen-Tarifvertrag zugrunde legen.

Kern der neuen Regelung ist dabei, dass die Arbeitgeberhaftung für betriebliche Zusagen teilweise entfällt. So können Arbeitgeber, das Zugrundeliegen eines entsprechenden Tarifvertrags vorausgesetzt, eine reine Beitragszusage erteilen; die Verpflichtung beschränkt sich dann auf die reine Beitragszahlung („pay and forget“). Es wird keine Mindestleistung versprochen und es besteht auch keine Haftung für eine solche, obwohl gerade dies noch Kernelement der bisherigen betrieblichen Altersvorsorge war. Die Durchführung der Beitragszusage ist dabei nur in den so genannten kleinen Durchführungswegen, sprich in der Direktversicherung, der Pensionskasse oder einem Pensionsfonds möglich. Neben dem regulären Beitrag soll der Arbeitgeber aber auch einen Sicherungsbeitrag zur Kompensation von Wertschwankungen zahlen. Der Arbeitnehmer erhält demnach eine lebenslange „Zielrente“, deren Höhe von der Wertentwicklung der Kapitaleinlagen abhängt. Dies gilt auch noch nach Rentenbeginn. Darüber hinaus ist der Arbeitgeber zu einem Zuschuss zur Betriebsrente in Höhe von 15 % des Sparbetrags der Arbeitnehmer verpflichtet, wenn die Arbeitnehmer diese über Entgeltumwandlung ansparen. Zugleich spart er durch die Entgeltumwandlung aber Sozialbeiträge.

Insbesondere Geringverdiener sollen durch die Gesetzesänderung gestärkt werden. So wird eine arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersvorsorge für Arbeitnehmer, die monatlich bis zu 2.200 € verdienen, staatlich gefördert, indem der Arbeitgeberaufwand über die Lohnsteuer zu 30 % erstattet wird. Zudem werden Leistungen aus einer betrieblichen Altersvorsorge bis zu einer Höhe von 200 € nicht mehr auf die Grundsicherung im Alter angerechnet.

Fazit

Wenn die Tarifpartner bereit sind, die neuen Möglichkeiten rasch und umfassend umzusetzen, könnte das Sozialpartnermodell die Altersvorsorge künftiger Generationen signifikant verbessern. Besonders die Möglichkeit, Gehaltsbestandteile automatisch durch Entgeltumwandlung in betriebliche Versorgung einzubringen, wenn der Arbeitnehmer nicht ausdrücklich widerspricht, kann die Verbreitung der betrieblichen Altersvorsorge erheblich steigern, wie auch Beispiele aus dem Ausland zeigen. Zu beachten ist dabei, dass mehrere Änderungen alle Unternehmen betreffen, die bereits jetzt eine betriebliche Altersvorsorge umgesetzt haben. Dies gilt vor allem für die verbesserten Rahmenbedingungen zur Schaffung einer betrieblichen Altersvorsorge. Das Sozialpartnermodell betrifft dagegen nur tarifgebundene Arbeitgeber.

Steuerliche Auswirkungen

Das Bundesministerium der Finanzen hat bereits aufgrund des neuen Gesetzes sein Schreiben zur steuerlichen Förderung der betrieblichen Altersversorgung überarbeitet und mit Datum vom 6.12.2017 veröffentlicht.

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