Auszahlung eines Gesellschafterdarlehens als unentgeltliche Leistung

Kernaussage

Die Auszahlung eines Gesellschafterdarlehens an die Gesellschaft kann in der Insolvenz des Gesellschafters nicht als unentgeltliche Leistung angefochten werden.

Sachverhalt

Der Kläger ist Insolvenzverwalter einer Aktiengesellschaft. Diese erlangte durch den Erwerb mehrerer Gesellschaftsanteile u.a. vom Beklagten zu 1 eine Mehrheitsbeteiligung an einer GmbH, deren Insolvenzverwalter der Beklagte zu 2 ist. Einige Monate später überwies die neue Mehrheitsgesellschafterin an den Beklagten zu 1 insgesamt 80.000 € in zwei Teilbeträgen, die als „Gesellschafterdarlehen“ bezeichnet waren. Der Beklagte zu 1 leitete die Zahlungen an die GmbH weiter. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei der GmbH meldete der Kläger die Darlehensforderung zur Tabelle an. Die Parteien streiten nun im Revisionsverfahren noch darüber, ob die vom Kläger geltend gemachten Darlehensforderungen als nicht nachrangige Insolvenzforderungen festzustellen sind. Diese sind aus Sicht des Klägers nicht nachrangig, weil die Voraussetzungen des Sanierungsprivilegs (§ 39 Abs. 4 S. 2 InsO) vorlägen. Die GmbH sei im Zeitpunkt des Erwerbs der Geschäftsanteile drohend zahlungsunfähig gewesen und die Darlehen hätten der Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs gedient. Die Darlehen seien jedenfalls unentgeltlich (im Sinne des § 134 Abs. 1 InsO) gewährt worden, so dass sie der Einrede der Anfechtbarkeit (§ 146 Abs. 2 InsO) unterlägen.

Entscheidung

Der Kläger blieb in allen Instanzen erfolglos. Die Forderung von Rückzahlungsansprüchen der Aktiengesellschaft sind nachranginge Forderungen. Die Auszahlung der Darlehensbeträge ist keine unentgeltliche Leistung nach § 134 Abs. 1 InsO, so dass eine Anfechtung ausgeschlossen ist und der Kläger dem Einwand der Nachrangigkeit nicht die Gegeneinrede (§ 146 Abs. 2 InsO) entgegenhalten kann. Aufgrund der Anordnung des Nachrangs aller Ansprüche aus Gesellschafterdarlehen und der Aufgabe des Merkmals kapitalersetzend, können die Grundsätze zum früheren Eigenkapitalersatzrecht nicht auf das neue Recht übertragen werden. An die Stelle der Krise ist eine an starre Fristen anknüpfende Regelung getreten. Der früheren Rechtsprechung wurde durch § 30 Abs. 1 S. 3 GmbHG und die Abschaffung der §§ 32a, 32b GmbHG die Grundlage entzogen. Entgegen dem ausdrücklichen gesetzgeberischen Willen, das Recht des Eigenkapitalersatzes neu zu regeln oder sogar abzuschaffen, müsste die bestehende Rechtsprechung beschränkt auf den Fall der Doppelinsolvenz von Gesellschaft und Gesellschafter fortgeführt werden. Ebenso wenig ist Raum für eine Ersetzung des Krisenbegriffs durch die Rechtsbegriffe der drohenden Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung. Auch das liefe dem gesetzlichen Regelungskonzept der 2008 erfolgten GmbH-Rechtsnovelle entgegen.

Konsequenz

Die Zuführung von Eigenkapital ist folglich zwar mit einem höheren Ausfallrisiko behaftet, die Interessen der Gesellschaftergläubiger rechtfertigen jedoch nicht die Annahme einer unentgeltlichen Leistung. Insofern sollte die Gewährung von Gesellschafterdarlehen gut überlegt sein.

Dr. Andreas Rohde

Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht

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Christina Schrey

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Steuerrecht

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