Außerordentliche Kündigung wegen Drogenkonsum

Kernaussage

Konsumiert ein Arbeitnehmer Drogen, kann dies grundsätzlich eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen. Allerdings ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Drogenkonsum darzulegen und zu beweisen. Auch im Falle einer Kündigung wegen des Verdachts auf Drogenkonsum muss der Arbeitgeber den Grund darlegen und beweisen. Außerdem muss der Arbeitnehmer vor der Kündigung zu dem Verdacht angehört werden. Dies hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 24.8.2018 entschieden.

Sachverhalt

Der Kläger war bei dem Beklagten, Inhaber eines Malerbetriebs, als Maler angestellt. Der Arbeitgeber kündigte dem Kläger zunächst mit E-Mail vom 19.10.2017 und am folgenden Tag per Einschreiben fristlos das Arbeitsverhältnis wegen des Verdachts auf Drogenkonsum während der Arbeitszeit. Außerdem kündigte der Arbeitgeber nochmals ordentlich zum 4.11.2017. Als Begründung gab der beklagte Arbeitgeber an, dass er einen Zeugen habe, der beobachtet habe, dass der Kläger weißes Pulver konsumiert habe. Der Kläger bestritt diese Vorwürfe und erhob Kündigungsschutzklage gegen die fristlose Kündigung vor dem zuständigen Arbeitsgericht. Die Klage hatte in der ersten Instanz Erfolg vor dem Arbeitsgericht.

Entscheidung

Auch in der nächsten Instanz vor dem Landesarbeitsgericht war der Kläger erfolgreich. Nach Ansicht der Richter wurde das Arbeitsverhältnis weder durch die Kündigung per E-Mail noch durch die schriftliche Kündigung fristlos beendet. So sei die Kündigung per E-Mail ohnehin schon mangels Schriftform unwirksam. Aber auch die schriftliche fristlose Kündigung sei im vorliegenden Fall unwirksam. Zwar könne der Drogenkonsum eines Arbeitnehmers grundsätzlich eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen. Dies könne sogar dann der Fall sein, wenn der Drogenkonsum im privaten Bereich erfolgt. Allerdings muss der Arbeitgeber auch beweisen können, dass der Arbeitnehmer tatsächlich Drogen konsumiert habe. Diesen Beweis konnte der Arbeitgeber aber nicht erbringen. Die Aussagen des von dem Arbeitgeber benannten Zeugen seien allenfalls Verdachtsmomente. Eine Verdachtskündigung hatte der Beklagte allerdings im Verfahren nicht dargelegt. Er hatte sich stets nur darauf berufen, dass der Kläger Drogen konsumiert habe. Selbst wenn man aber die Kündigung des Beklagten als Verdachtskündigung bewerten würde, wäre auch diese unwirksam gewesen. Hierfür wäre eine Anhörung des Klägers zu den Vorwürfen vor Ausspruch der Kündigung erforderlich gewesen. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Konsequenz

Auch wenn die fristlose Kündigung in diesem Fall nicht für wirksam bewertet wurde, wurde durch das Gericht aber nochmals bestätigt, dass der Konsum von Drogen durch Arbeitnehmer dem Grundsatz nach sehr wohl eine fristlose Kündigung rechtfertigen kann. Das sei sogar dann der Fall, wenn der Konsum nicht am Arbeitsplatz, sondern im privaten Bereich erfolgt. In solchen Fällen kommt es aber vor allem darauf an, dass der Arbeitgeber vor Ausspruch der Kündigung ausreichend Beweise dafür hat oder nur bei Verdacht den Arbeitnehmer jedoch mindestens vorher zu den Vorwürfen befragt und anhört.

Alexandra Hecht

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht

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