Auch Folgeerkrankungen sind unverzüglich anzuzeigen

 

Sachverhalt

Im konkreten Fall ging es um einen Lageristen, der seit über zehn Jahren bei dem Arbeitgeber tätig war. Seit mehr als einem Jahr war er aber aufgrund eines Bandscheibenvorfalls krankgeschrieben. Im Zuge dieser Erkrankung erhielt der Arbeitnehmer zunächst eine Abmahnung, weil er die Folgebescheinigung für seine fortdauernde Erkrankung nicht unverzüglich bei dem Arbeitgeber eingereicht hat. Nachdem der Arbeitnehmer dann erneut verspätet mit der Einreichung war, sprach der Arbeitgeber die Kündigung aus. Hinzu kam zu Lasten des Arbeitnehmers, dass dieser bereits in der Vergangenheit eine weitere Abmahnung wegen zu spät eingereichter Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen erhalten hatte. Gegen diese Kündigung klagte der Arbeitnehmer und das Verfahren landete letztendlich vor dem Bundesarbeitsgericht.

Entscheidung

Die Richter des Bundesarbeitsgerichts sahen die Revision des Arbeitgebers als begründet an.

Sie gaben zunächst der Vorinstanz dergestalt recht, dass die verspätete Anzeige einer Erkrankung eine Kündigung rechtfertigen kann. Laut dem Bundesarbeitsgericht könne das Dispositionsinteresse des Arbeitgebers sowohl bei Erst- als auch bei Folgeerkrankungen unterschiedlich schwer getroffen sein; das hänge stets vom Einzelfall ab.

Das Bundesarbeitsgericht stellte außerdem klar, dass eine Genesung auch nicht mit der Anzahl der Krankheitstage unwahrscheinlicher werde. Soweit keine andere Information vorliegt, könne der Arbeitgeber stets davon ausgehen, der Arbeitnehmer die Arbeit auch nach einer langen Krankheit und einer Vielzahl von Folgekrankschreibungen im Anschluss an die zuletzt bescheinigte Dauer der Arbeitsunfähigkeit wieder aufnimmt.

Konsequenz

Das Urteil zeigt nochmal deutlich, dass die Verpflichtung der unverzüglichen Anzeige der voraussichtlichen Dauer der Arbeitsunfähigkeit nicht nur für die Ersterkrankung, sondern auch für Folgeerkrankungen, gilt. Andernfalls kann ein Verstoß auch im „worst case“ eine Kündigung rechtfertigen. Diese Anzeigepflicht soll dem Arbeitgeber letztendlich vor allem Planungssicherheit geben.
 

Alexandra Hecht

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht

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Michael Huth

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht

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Alexander Kirsch

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Transport- und Speditionsrecht

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