Angemessene Vergütung geringfügig Beschäftigter – Diskriminierungsverbot

Was war passiert?

Der Entscheidung lag der Rechtsstreit eines Rettungsassistenten mit einem Arbeitsvertrag zugrunde, der einen Beschäftigungsumfang von durchschnittlich 16 Stunden pro Woche vorsah. Der Arbeitnehmer galt in der Organisation des Arbeitgebers, einem Rettungszweckverband, als sogenannter nebenamtlicher Rettungsassistent. Er war angehalten, nach den Vakanzen im Dienstplan selbst gegenüber dem Arbeitgeber „Wunschtermine“ für seine Einsätze anzugeben und sich auch um Einsätze zu bemühen – im Gegensatz zu seinen Kolleg:innen, den sogenannten hauptamtlichen Rettungsassistent:innen, die jeweils nach dem Dienstplan in feste Dienste eingeplant wurden. Zweck des Systems war, ein flexibles Einsatzsystem zu etablieren. 

Beide Beschäftigtengruppen – nebenamtliche und hauptamtliche – waren ausgebildete Rettungsassistent:innen und verrichteten die gleichen Aufgaben im Rettungseinsatz. Hierfür erhielten die hauptamtlichen 17 € pro Stunde, die nebenamtlichen nur 12 €. 

In dem Gerichtsverfahren forderte der Kläger die Differenzvergütung ein. Er war der Ansicht, auch als nebenamtlicher Rettungsassistent einen Anspruch auf einen Stundenlohn in Höhe von 17 € zu haben.

Keine Ungleichbehandlung Teilzeitbeschäftigter ohne sachlichen Grund

Das BAG gab dem Kläger recht. Argument ist das Verbot der Diskriminierung Teilzeitbeschäftigter aus dem Teilzeit- und Befristungsgesetz. Danach darf ein:e teilzeitbeschäftigte:r Arbeitnehmer:in wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein:e vergleichbare:r vollzeitbeschäftigte:r Arbeitnehmer:in, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Der Arbeitgeber hatte sich auf den Standpunkt gestellt, der flexible Einsatz des Klägers sei ein Grund, der die geringere Vergütung rechtfertige. Denn er habe mit den hauptamtlichen Rettungsassistent:innen größere Planungssicherheit und weniger Planungsaufwand. 

Dieser Argumentation erteilte das BAG eine Absage. Die höhere Planungssicherheit sei kein sachlicher Grund für eine geringere Vergütung der nebenamtlichen Kolleg:innen. Zu beachten sei dabei auch, dass diese keinen Anspruch auf Zuweisung der gewünschten Arbeitszeiten hätten. Umgekehrt rechtfertige die Verpflichtung der hauptamtlichen Rettungsassistent:innen, sich zu vorgegebenen Zeiten beim Arbeitgeber einzufinden, keinen Grund für eine höhere Vergütung.

Was bedeutet die Entscheidung für Arbeitgeber?

Arbeitgeber sollten die Rechte teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer:innen stets im Blick behalten und beachten. Auch und insbesondere geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer:innen sind „ganz normale“ Arbeitnehmer:innen, auf die zwar sozialversicherungsrechtliche Sonderregelungen, jedoch gleichzeitig die allgemeinen arbeitsrechtlichen Regelungen Anwendung finden. 

Michael Huth

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht

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Alexandra Hecht

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht

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Alexander Kirsch

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Transport- und Speditionsrecht

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