Alternativen zum Dienstwagen durch Überlassung einer BahnCard

Kernaussage

Die von Diesel-Fahrverboten betroffenen Pendler müssen sich allmählich Gedanken über Alternativen machen und darüber, ob es bei der Wahl des Verkehrsmittels Gestaltungsmöglichkeiten mit Unterstützung des Arbeitgebers gibt. Die Bundesregierung hat zur einkommensteuerlichen Behandlung der BahnCard 100 Stellung genommen.

Besteuerung von Nutzungsvorteilen im Allgemeinen

Nutzungsvorteile des Arbeitnehmers für Privatfahrten und Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte gehören  unabhängig vom Verkehrsmittel als Sachbezüge zum Arbeitslohn. Die Bewertung dieser Nutzungsvorteile ist unterschiedlich. Bei der Überlassung eines Dienstwagens ist grundsätzlich die pauschale Nutzungswertmethode anzuwenden. Wird ein (Elektro-)Fahrrad überlassen, ist neben der 1-Prozent-Regel für die private Nutzung kein zusätzlicher geldwerter Vorteil für Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte anzusetzen. Bei Überlassung eines Job-Tickets zu dem mit dem Verkehrsträger vereinbarten Preis liegt kein Arbeitslohn vor. Wird das Ticket verbilligt oder unentgeltlich überlassen, ist der Nutzungsvorteil zu versteuern. Die monatliche 44-Euro-Freigrenze findet Anwendung, sodass der Vorteil gegebenenfalls auch steuerfrei bleiben kann.

Besteuerung der BahnCard 100

Bei der Überlassung einer BahnCard 100 durch den Arbeitgeber zur privaten Nutzung sowie für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte des Arbeitnehmers ist der Nutzungsvorteil als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln. Dagegen führt die Verwendung für Dienstreisen wegen des überwiegend eigenbetrieblichen Interesses des Arbeitgebers nicht zu Arbeitslohn. Vom betrieblichen Eigeninteresse kann aus Vereinfachungsgründen bereits dann ausgegangen werden, wenn nach einer Prognose zum Zeitpunkt der Hingabe der Bahncard die ersparten Kosten für Einzelfahrscheine, die im Rahmen der Auswärtstätigkeit ohne Nutzung der BahnCard während deren Gültigkeitsdauer anfallen würden, die Kosten der BahnCard erreichen oder übersteigen. In diesem Fall ist die private Nutzungsmöglichkeit oder für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte des Arbeitnehmers unbeachtlich.

Erreichen die durch die Nutzung der überlassenen BahnCard 100 ersparten Fahrtkosten nach der Prognose deren Kosten voraussichtlich nicht vollständig, liegt kein überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers vor. Die Überlassung der BahnCard stellt in diesem Fall zunächst in voller Höhe steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Die während der Gültigkeitsdauer der BahnCard durch deren Nutzung für dienstliche Fahrten ersparten Fahrtkosten können dann monatsweise oder auch am Ende des Gültigkeitszeitraums als Korrekturbetrag den steuerpflichtigen Arbeitslohn mindern. Für die Höhe des Korrekturbetrags können aus Vereinfachungsgründen auch hier die ersparten Kosten für Einzelfahrscheine, die im Rahmen der Auswärtstätigkeit ohne Nutzung der BahnCard während deren Gültigkeitsdauer angefallen wären, begrenzt auf die Höhe der tatsächlichen Kosten der BahnCard, zugrunde gelegt werden.

Konsequenz

Die privat oder zum Pendeln genutzte BahnCard 100 des Arbeitgebers kann in Einzelfällen bei Arbeitnehmern mit einer Vielzahl von Dienstreisen im Gegensatz zum Dienstwagen komplett steuerfrei bleiben.

Volker Latsch

Steuerberater

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Michael Mittmann

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