Aktuelles zum Investitionsabzugsbetrag

Hintergrund

Steuerpflichtige können gemäß § 7g EStG für die künftige Anschaffung oder Herstellung von bestimmten abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd abziehen (Investitionsabzugsbeträge). Im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung des begünstigten Wirtschaftsguts sind dann bis zu 40 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnerhöhend hinzuzurechnen und die Anschaffungs- und Herstellungskosten um bis zu 40 % gewinnmindernd herabzusetzen. Durch die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags können Steuerpflichtige somit eine Steuerentlastung erzielen, die dann auch zur Investition genutzt werden kann. Soweit allerdings keine Investition bis zum Ende des dritten Wirtschaftsjahres erfolgt, sind die Abzüge rückgängig zu machen. Die Vorschrift soll der Förderung kleiner und mittlerer Betriebe dienen, weshalb der abzugsberechtigte Betrieb bestimmte Größenmerkmale nicht überschreiten darf. Der Bundesfinanzhof hatte nun über einen Fall bei einer Personengesellschaft zu entscheiden, die den Investitionsabzugsbetrag genutzt hatte.

Sachverhalt

Die Klägerin, eine GbR mit zwei Gesellschaftern, bildete für das Wirtschaftsjahr 2007/2008 Investitionsabzugsbeträge für geplante Investitionen und minderte außerbilanziell den Gesamthandsgewinn der Personengesellschaft. In den Jahren 2010 und 2011 schaffte dann jedoch einer der Gesellschafter die Wirtschaftsgüter aus eigenen Mitteln an und aktivierte sie in seiner Sonderbilanz für das Wirtschaftsjahr 2010/2011. Die von der GbR dafür geltend gemachten Investitionsabzugsbeträge rechnete er seinem Sonderbetriebsgewinn außerbilanziell hinzu. Das Finanzamt versagte daraufhin der GbR die Investitionsabzugsbeträge im Wirtschaftsjahr 2007/2008. Das Finanzgericht Baden-Württemberg urteilte im Sinne der Klägerin.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof hält in seinem Beschluss vom 15.11.2017 die Deklaration der Klägerin für richtig. Eine begünstigte Investition im Sinne des § 7g EStG liege auch dann vor, wenn bei einer Personengesellschaft der Investitionsabzugsbetrag vom Gesamthandsgewinn abgezogen wurde und die geplante Investition später (innerhalb des dreijährigen Investitionszeitraums) von einem ihrer Gesellschafter vorgenommen und in dessen Sonderbetriebsvermögen aktiviert wird. Im Wirtschaftsjahr der Anschaffung sei der in Anspruch genommene Investitionsabzugsbetrag in einem solchen Fall dem Sonderbetriebsgewinn des investierenden Gesellschafters außerbilanziell hinzuzurechnen.

Hinweise

Zu beachten ist, dass der Liquiditätsvorteil bei Abzug des Investitionsabzugsbetrags vom Gesamthandsgewinn allen Gesellschaftern entsprechend ihren Beteiligungsquoten und damit auch denen zugutekommt, die keine Anschaffungskosten aufwenden.

Der Bundesfinanzhof stellt sich mit seinem Beschluss gegen die Auffassung des Landesamts für Steuern Rheinland-Pfalz und die Rechtsprechung des Finanzgerichts Münster, insofern bleibt die Reaktion der Finanzverwaltung darauf abzuwarten.

Benno Lange

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Fachberater für Internationales Steuerrecht

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