Aktuelle ertragsteuerliche Rechtsprechung rund ums Auto

Kernaussage

Zu Beginn des Jahres sind zwei ertragsteuerlich relevante Entscheidungen der Finanzgerichte im Zusammenhang mit Personenkraftwagen bekannt geworden, deren Revision beim Bundesfinanzhof zugelassen wurde und die weiterverfolgt werden sollten. Fall 1 betrifft Einnahmen-Überschuss-Rechner, die früher beim Pkw-Leasing Steuern gespart haben, indem sie im Erstjahr eine hohe Leasingsonderzahlung geleistet haben. Diese ist voll als Betriebsausgabe abzugsfähig und führt zu geringeren Leasingraten in den Folgejahren. Wird der Privatanteil nach der 1-Prozent-Regelung ermittelt, hat sich wegen der von der Finanzverwaltung durch Verwaltungsanweisung im Jahr 2009 eingeräumten „Kostendeckelung“ in den Folgejahren des Leasingzeitraums vielfach ein äußerst geringer Privatanteil für die Kfz-Nutzung ergeben. Ende des Jahres 2018 war damit Schluss, als die Finanzverwaltung nach Abstimmung zwischen Bund und Ländern beschloss, die Sonderzahlung bei Ermittlung der Kostendeckelung periodengerecht aufzuteilen. Fall 2 betrifft Arbeitgeber, die ihren Arbeitnehmern Entgelte für die Firmenwerbung auf deren Autos zahlen, diese steuerlich als sonstige Einkünfte (Vermietung beweglicher Gegenstände) unter Ausnutzung der Freigrenze von 256 € einstufen und sich erhoffen, Lohnsteuer und Sozialversicherung zu sparen.

Kostendeckelung bei Leasingsonderzahlungen

Ein Freiberufler leistete im Jahr 2015 eine Leasingsonderzahlung von 13.361 € bei monatlichen Folgeraten von 250 €. Ein Fahrtenbuch wurde nicht geführt, sondern die 1-Prozent-Regelung angewendet. In seiner Steuererklärung ermittelte der Unternehmer die Kostendeckelung für das Streitjahr 2016 anhand der abgeflossenen monatlichen Leasingraten und laufenden Kosten. Das Finanzamt berücksichtigte dagegen durch fiktive Verteilung der Sonderzahlung einen höheren Privatanteil. Das durch Klage angerufene Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschied, dass es für die im Jahr 2009 durch die Verwaltung verfügte Kostendeckelung keine gesetzliche Grundlage gebe und ein Anspruch des Klägers auf Anwendung der Billigkeitsregelung nicht bestehe. Damit tolerierte das Gericht die Berechnung des Finanzamts, ließ aber die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zu.
 

Werbung auf dem Pkw des Arbeitnehmers

Ein Unternehmen schloss mit einer Vielzahl von Mitarbeitern Mietverträge über Werbeflächen an ihren privaten Fahrzeugen ab, die entweder Aufkleber auf dem Kofferraumdeckel oder Kennzeichenhalter mit den Schriftzügen der Firma betrafen. In beiden Vertragsvarianten, die eine Befristung über die Dauer des Arbeitsverhältnisses vorsahen, erhielten die Mitarbeiter ein Entgelt von 255 € im Jahr. Das Finanzamt würdigte die Einnahmen aus der Überlassung der Werbeflächen als Einkünfte aus nicht selbstständiger Tätigkeit und nahm den Arbeitgeber für die Lohnsteuer in Haftung. Das Finanzgericht Münster stimmte dem Finanzamt in der Klage mangels weiterer vertraglicher Inhalte zu, nannte aber auch Kriterien, die zu einem anderen Ergebnis hätten führen können. Hierzu gehören Vereinbarungen über den Umfang der Nutzung (Kilometerleistungen oder zeitlicher Umfang), das Abstellen des Fahrzeugs im öffentlichen Parkraum, der Autopflege, zur Exklusivität der Werbung, eine Preisstaffelung nach Marke, Modell, Typ, Alter, Farbe, Laufleistung sowie der Eigenschaft als Garagenwagen. Wegen grundsätzlicher Bedeutung wurde auch hier die Revision zugelassen.

Konsequenz

Sobald die Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof anhängig werden, bietet sich die Möglichkeit, in vergleichbaren Fällen Einspruch einzulegen und das Ruhen des Verfahrens zu beantragen. Bei der Vermietung von Werbeflächen auf dem Auto haben die Richter einen Fremdvergleich mit Angeboten auf Internetportalen durchgeführt. Wer das Risiko derzeit nicht scheut, für den ergeben sich aus den Ausführungen des Gerichts Gestaltungsmöglichkeiten.

Dr. Lutz Engelsing

Steuerberater

Zum Profil von Dr. Lutz Engelsing

Michael Mittmann

Steuerberater

Zum Profil von Michael Mittmann

Kontakt

Nehmen Sie mit uns Kontakt auf

Mail Kontaktformular Telefon +49 228 81000 0 Newsletter Newsletter
YouTube Video laden
Permalink